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Erbrecht

Vorläufige Festsetzung der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer)

(Gleichl. Erlass d. oberst. Finanzbeh. der Länder vom 19.03.2007, hier: Fin-Min Bad-Württ-3-S-0338/51)

Mit Beschluss vom 07.11.2006-1 BvL 10/02 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die durch § 19 I ErbStG angeordnete Erhebung der Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen auf den Wert des Erwerbs mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Der Gesetzgeber ist verpflichtet worden, spätestens bis zum 31.12.2008 eine Neuregelung zu treffen. Das bisherige Recht bleibt bis zu dieser Neuregelung weiter anwendbar. Nach dem gleichlautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19.03.2007 sind im Hinblick auf diese Verpflichtung zur gesetzlichen Neuregelung sämtliche Festsetzungen der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) gemäß § 165 I 2 Nr. 2 AO in vollem Umfang für vorläufig zu erklären. Außerdem sind Festsetzungen der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer), bei denen die §§ 13 a, 19 a ErbStG in der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 geänderten Fassung angewandt werden, insoweit gemäß § 165 I 2 Nr. 3 AO vorläufig durchzuführen. Pahlke (NWB F. 10, Seite 1575, 1583, 1584) weist zurecht darauf hin, dass soweit Steuerbescheide im Hinblick auf den jetzt ergangenen BVerfG-Beschluss aufgrund der entsprechenden Erlasse der Finanzverwaltung gemäß § 165 I 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen waren, diese nunmehr für endgültig zu erklären sind. Das Bundesverfassungsgericht hat eine Weitergeltung des bisherigen Rechts bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber beschlossen. Eine Änderung der vorgenannten Bescheide ist daher nicht möglich. Ist bei bereits entstandener Erbschaft- oder Schenkungsteuer noch keine Veranlagung erfolgt oder entsteht die Steuer vor der zu erwartenden gesetzlichen Neuregelung, ist für eine Vorläufigkeits-erklärung nach § 165 I 2 Nr. 2 oder Nr. 3 AO kein Raum. Das bisherige Recht bleibt insofern weiterhin uneingeschränkt anzuwenden.