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Erbrecht

Darlegungs- und Beweislast des Bevollmächtigten für ein Schenkungsversprechen

(BGH, Urt. v. 14.11.2006, X ZR 34/05, ZEV 2007, 182, 183, m. Anm. Muscheler, Seite 184)

Wer, gestützt auf eine Bankvollmacht, Beträge vom Konto des Vollmachtgebers abgehoben hat, trägt im Rückforderungsprozess die Beweislast für die Behauptung, mit der Abhebung ein formnichtiges Schenkungsversprechen des Vollmachtgebers mit dessen Willen vollzogen zu haben. Das bloße Vor-handensein einer Bankvollmacht besagt nichts darüber, welche Rechtshandlungen der Bevollmächtig-te im Verhältnis zum Vollmachtgeber vornehmen darf. Die Vollmacht betrifft nur das Verhältnis zu den Banken und damit die Möglichkeit für die Beklagte, nach außen wirksam die Klägerin verpflichtende oder begünstigende Bankgeschäfte vorzunehmen. Unter diesen Umständen kommt die Feststellung, dass die Abhebung durch die Beklagte einen Vollzug einer Schenkung darstellte, nur in Betracht, wenn sich der Bezug zu einem solchen Rechtsgeschäft aus anderen Umständen ergibt. Der IV a – Zivilsenat hat ebenfalls ausgesprochen, in einem solchen Fall trage der Bevollmächtigte die Beweis-last für die tatsächlichen Voraussetzungen der angeblichen Schenkungsvereinbarung (Urteil vom 05.03.1986, IV a ZR 141/84, NWJ 1986, 2107, 2108 mit weiteren Nachweisen). Die Entscheidung stärkt also, wie erwartet, die Rechte des Vollmachtgebers.