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Erbrecht

Rückgewähr eines Geschenks wegen Notbedarfs an Sozialleistungsträger

(BGH, Urt. v. 07.11.2006, X ZR 184/04, ZEV 2007, 134)

Der Anspruch auf Rückgewähr des Geschenks wegen Notbedarfs setzt nur voraus, dass die Schenkung überhaupt vollzogen ist und dass der Schenker nach Abschluss des Schenkungsvertrags außer Stande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die in § 528 I BGB genannten Unterhaltspflichten zu erfüllen. Es kommt nicht darauf an, ob der Notbedarf vor oder nach Vollziehung der Schenkung entstanden ist. Bei Werthaltigkeit des Geschenks wird der Rückgewähranspruch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Schenker das Geschenk zeitweise, jedenfalls nicht ohne weiteres zur Unterhaltssicherung verwenden kann. Dies kann bei unbebauten Grundstücken der Fall sein. Die Kenntnis der Überleitungsvoraussetzungen steht der Aufrechnung des Beschenkten gegenüber dem Sozial- oder Jugendhilfeträger mit einem Schadensersatzanspruch gegen den Schenker nicht entgegen, wenn der Gegenanspruch entstanden ist, bevor der Beschenkte Kenntnis von der Überleitungsanzeige erhalten hat.