(OLG Karlsruhe, Urt. v. 20.09.2007, 12 U 124/07, ZEV 2008, 244)
Eine Leistung im Sinne dieser Vorschrift liegt aber erst vor, wenn der Erblasser nicht nur seine Rechts-stellung als Eigentümer aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den verschenkten Gegenstand, z. B. auf Grund vorbehaltener dinglicher Ansprüche (Nießbrauch, Wohnrecht) oder durch Vereinbarung schuld-rechtlicher Ansprüche – im Wesentlichen weiterhin zu nutzen.
Vorliegend hat der Erblasser sein Hausgrundstück einem Dritten unentgeltlich übertragen und sich selbst lediglich ein Wohnrecht an einer der im Haus befindlichen Wohnungen einräumen lassen. Er hat also einen überwiegenden Genussverzicht am geschenkten Gegenstand geübt.
Anmerkung: Das neue Erb- und Verjährungsrecht (ab 01.01.2010) sieht vor, dass bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs ein so genanntes Abschmelzungsmodell eingeführt wird. Mit jedem Jahr nach der Leistung entfällt 10 % des Wertes des geschenkten Gegenstandes, so dass z. B. sechs Jahre nach der Schenkung nur noch 40 % des Wertes in die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruches Eingang finden würden.



