(OLG Brandenburg, Urt. v. 12.03.2008, 13 U 123/07, ZEV 2008, 287)
Diese Vorschrift hat Schutzgesetzcharakter im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.
Damit macht sich schadensersatzpflichtig, wer zumindest fahrlässig unterlässt, ein in seinem Besitz be-findliches Schriftstück, das als Testament – vorliegend ‚Testamentsergänzung’ – gekennzeichnet ist, beim Nachlassgericht abzuliefern.
Die Ablieferungspflicht trifft bei Privatpersonen den unmittelbaren Besitzer.



