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Erbrecht

Verstoß gegen Pflicht zur Ablieferung eines Testaments

(OLG Brandenburg, Urt. v. 12.03.2008, 13 U 123/07, ZEV 2008, 287)

Diese Vorschrift hat Schutzgesetzcharakter im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.

Damit macht sich schadensersatzpflichtig, wer zumindest fahrlässig unterlässt, ein in seinem Besitz be-findliches Schriftstück, das als Testament – vorliegend ‚Testamentsergänzung’ – gekennzeichnet ist, beim Nachlassgericht abzuliefern.

Die Ablieferungspflicht trifft bei Privatpersonen den unmittelbaren Besitzer.