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Erbrecht

Testamentsvollstreckung: Längstmögliche Dauer

(BGH, Urt. v. 05.12.2007, IV ZR 275/06, ZEV 2008, 138)

Gemäß § 2210 BGB unterliegt die Fortdauer der Testamentsvollstreckung über 30 Jahre hinaus einer zeitlichen Begrenzung.

Sind seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen und soll die Verwaltung des Nachlasses nach dem Willen des Erblassers über 30 Jahre hinaus bis zum Tode des Testamentsvollstreckers fortdauern, verliert die Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung ihre Wirksamkeit mit dem Tode des letzten Testamentsvollstreckers, der innerhalb von 30 Jahren seit dem Erbfall zum Testamentvollstrecker ernannt wurde.

Die Verwaltungsvollstreckung kann gemäß § 2210 II BGB länger als 30 Jahre dauern, wenn der Erblasser angeordnet hat, dass die Verwaltung

1. bis zum Tod des Erben oder

2. bis zum Tod des Testamentsvollstreckers oder

3. bis zum Eintritt eines anderen Ereignisses in der Person des Erben oder Testamentsvollstreckers

fortdauern soll. Reimann weist in seiner Anmerkung darauf hin, dass der BGH sich nun der in der Literatur nur von wenigen Autoren vertretenen Amtstheorie anschließt. Dies bedeutet, dass Testamentsvollstreckung nun dann gemäß § 2210 II BGB über die 30-Jahresfrist hinaus bestehen bleiben, wenn der Testamentsvollstrecker, gegebenenfalls auch der Ersatztestamentsvollstrecker, vor Ablauf von 30 Jahren seit dem Erbfall ernannt wurde.