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Erbrecht

Erbrechtsreform tritt zum 01.01.2010 in Kraft

Die Neuregelung des Erb- und Verjährungsrechts wird zum 01.01.2010 in Kraft treten.

Die wichtigsten Punkte der Reform sind:

  • Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe
    Die Entziehungsgründe werden vereinheitlicht, indem sie künftig für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten oder Lebenspartner gleichermaßen Anwendung finden.
  • Maßvolle Erweiterung der Stundungsgründe bei der Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen
    Künftig kann jeder Erbe und nicht nur der pflichtteilsberechtigte Erbe eine Stundung des Pflichtteilsanspruches verlangen, wenn eine unbillige Härte vorliegt. Damit kann auch eine Stiftung von dieser Regelung Gebrauch machen.
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  • Gleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch
    Eine Schenkung des Erblassers wird für die Berechnung des Ergänzungsanspruchs immer weniger Berücksichtigung finden, je länger sie zurückliegt. Aufgrund des Abschmelzmodells gibt es nicht mehr eine Alles- oder Nichtsregelung, wonach auch im zehnten Jahr noch die volle Anrechnung stattfindet, sondern eine Abstufung von jeweils 10 % pro Jahr. Im dritten Jahr wird z. B. nur noch 8/10 berücksichtigt.
    Die zunächst vorgesehene nachträgliche Ausgleichung und Anrechnung von Schenkungen auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche wurde letztendlich nicht umgesetzt. Wer eine Schenkung unter Anrechnung auf den späteren Pflichtteilsanspruch vornimmt, muss dies im notariellen Schenkungsvertrag gemäß § 2315 BGB ausdrücklich bestimmen.
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  • Bessere Honorierung von Pflegeleistungen bei Erbausgleich
    Entfallen ist das Erfordernis der derzeit geltenden Vorschrift, dass die Pflege unter Verzicht auf berufliches Einkommen erfolgt sein muss. Begünstigt wird also, wer neben seiner beruflichen Tätigkeit die Pflege von Eltern oder Großeltern übernommen hat. Die Ausgleichspflicht sollte zunächst auch auf weitere gesetzliche Erben ausgeweitet werden. Dies wurde jedoch letztendlich nicht realisiert. Der Ausgleichsanspruch steht also nur Abkömmlingen zu, nicht jedoch der Schwiegertochter.
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  • Abkürzung der Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen auf regelmäßig drei Jahre.
    Die dreißigjährige Verjährungsfrist gilt weiterhin für die Ansprüche aus § 2018 BGB (Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers), § 2130 BGB (Herausgabepflicht nach dem Eintritt der Nacherbfolge, Rechenschaftspflicht) und § 2362 BGB (Herausgabe- und Auskunftsanspruch des wirklichen Erben).
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