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Erbrecht

Behindertentestament

Finanzielle Freiheiten trotz Sozialhilfe

Das sog. Behindertentestament bietet Eltern behinderter Kinder die Möglichkeit, testamentarisch dafür zu sorgen, dass nach ihrem Ableben dem Kind mehr Geld zur Verfügung steht als der reine Sozialhilfesatz. Gerade für Eltern, die sich häufig über Jahrzehnte um ihr Kind gekümmert haben, ist es ein vorrangiges Anliegen, die Versorgung ihres Kindes auch nach ihrem Tode gesichert zu wissen. Auch 17 Jahre nach der ersten Entscheidung des Bundesgerichtshofes (1990) zur Bestätigung der Rechtmäßigkeit des Behindertentestaments ist dieses noch vielfach unbekannt. Durch diese spezielle Verfügung von Todes wegen können die Eltern eines behinderten Kindes diesem etwas vererben, ohne dass der Sozialhilfeträger zugreifen kann. Das behinderte Kind ist hierbei als Vorerbe einzusetzen, der nicht frei über seinen Nachlass verfügen darf. Ein von den Eltern bestimmter Testamentsvollstrecker verwaltet den Erbteil des Kindes und stellt ihm aus den Erträgen Mittel für besondere Annehmlichkeiten zur Verfügung. Darüber hinaus bestimmen die Eltern den Nacherben, der nach dem Ableben des behinderten Kindes dessen Erbteil erhält. Haben die Eltern lediglich ein Kind, welches behindert ist, stellt sich die Frage, wer zum Nacherben eingesetzt werden soll. Aus ideellen und auch steuerlichen Gründen kommt hier häufig eine gemeinnützige Stiftung in Betracht, die als Nacherbe eingesetzt werden kann und keinerlei Erbschaft- und Schenkungsteuer zu zahlen hat.

Für die familiäre Sondersituation, in der Eltern ein Kind hinterlassen, das fremder Hilfe bedarf, ist das Behindertentestament die ideale Lösung. Hierbei ist jedoch zur Vermeidung von Ansprüchen des Sozialhilfeträgers darauf zu achten, dass es auf den Einzelfall ausgerichtet von einem hierauf spezialisierten Experten entworfen wird. Trotz der Komplexität dieser Verfügungsart sollten Eltern behinderter Kinder nicht auf die Ausübung ihrer Testierfreiheit verzichten.