Ein gleichgeschlechtlicher Lebenspartner erbt wie ein Ehegatte, wenn er eingetragen ist.
Gemäß dem am 01.08.2001 in Kraft getretenen Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften (Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG) begründen zwei Personen gleichen Geschlechts eine Lebenspartnerschaft, wenn sie gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen, Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 LPartG. Das LPartG ist wie geplant am 01.08.2001 in Kraft getreten, nachdem die Anträge Bayerns und Sachsens auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) am 18.07.2001 abgelehnt wurden. Im Hauptsacheverfahren wurde diese Entscheidung bestätigt. Dem überlebenden Lebenspartner steht somit ein gesetzliches Erbrecht nach dem verstorbenen Lebenspartner zu, wenn die Lebenspartnerschaft bei Eintritt des Erbfalls besteht, § 10 LPartG. Die Regelung des gesetzlichen Erbrechts des Lebenspartners entspricht in der Struktur dem Erbrecht des Ehegatten gemäß § 1931 ff. BGB. Die Erbquote des Lebenspartners hängt davon ab, mit welchen Verwandten des Erblassers er zusammentrifft, § 10 Abs. 1 Satz 1 LPartG. Eine Abweichung von der Deckungsgleichheit des gesetzlichen Erbrechts des Ehegatten ergibt sich bei dem Zusammentreffen mit Großeltern des Erblassers. Im Gegensatz zum Ehegatten erfährt der Lebenspartner keine Bevorzugung vor den Abkömmlingen von Großeltern. Dem Institut des Güterstandes der Ehegatten entspricht bei der Lebenspartnerschaft der Vermögensstand. Das Gesetz verlangt von den Lebenspartnern, vor Begründung der Lebenspartnerschaft eine Erklärung abzugeben, dass sie entweder den Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft vereinbart oder einen Lebenspartnerschaftsvertrag abgeschlossen haben, in dem ihre vermögensrechtlichen Verhältnisse geregelt werden, § 6 Abs. 1, § 7 LPartG. Dieser Vertrag bedarf zur Rechtswirksamkeit, wie ein Ehevertrag, der notariellen Beurkundung. Bestand bei dem Tod eines Lebenspartners der Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft, erhöht sich der gesetzliche Erbteil des Überlebenden gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 LPartG in Verbindung mit § 1371 Abs. 1 BGB um ein Viertel. Damit erbt der Lebenspartner wie ein Ehegatte im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft neben Abkömmlingen des Erblassers die Hälfte des Nachlasses, neben Verwandten der zweiten Ordnung und neben Großeltern drei Viertel des Nachlasses. Der Wortlaut des LPartG schließt nicht aus, dass bei Bestehen einer Lebenspartnerschaft ein Lebenspartner mit einer Person anderen Geschlechts eine Ehe eingehen kann. Dies würde den Kreis der gesetzlichen Erben noch erweitern. Der überlebende Lebenspartner hat Anspruch auf den Voraus wie ein Ehegatte, § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 LPartG, § 1932 BGB. Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten, was bisher nur Ehegatten vorbehalten war, § 10 Abs. 4 Satz 1 LPartG. Außerdem können Lebenspartner sowohl einen Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht als auch einen auf das Pflichtteilsrecht beschränkten Verzicht im Rahmen eines notariell zu beurkundenden Vertrages erklären, § 10 Abs. 7 LPartG. Gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern im Sinne des LPartG steht ein Pflichtteilsanspruch zu, § 10 Abs. 6 LPartG, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge nach dem Lebenspartner ausgeschlossen sind. Bei Klärung der familiären Situation für die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen ist daher zu beachten, ob ein Familienmitglied in einer Lebenspartnerschaft im Sinne des LPartG lebt. Wie bei dem Erbrecht des nichtehelichen Kindes könnten auch hier Pflichtteilsansprüche des Lebenspartners die Umsetzung einer Verfügung von Todes wegen erschweren oder beeinträchtigen. Es ist deutlich darauf hinzuweisen, dass das LPartG nur für gleichgeschlechtliche Paare im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 gilt, nicht jedoch für unverheiratete Paare unterschiedlichen Geschlechts. Die nichtehelichen Lebensgemeinschaften sind bei der Errichtung einer gemeinsamen Verfügung von Todes wegen auf den Erbvertrag beschränkt.



