Erbrecht des nichtehelichen Kindes
Ein nichteheliches Kind macht gegenüber den Erben des nichtehelichen Vaters, wenn dieser das Kind lange verleugnet hat, seine Erb- bzw. Pflichtteilsansprüche oft kompromisslos geltend. Für das jeweils anzuwendende Recht ist der Zeitpunkt des Erbfalls, der Todeszeitpunkt des Erblassers, maßgeblich gemäß dem Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19.08.1969 (NEhelG). Heute besteht nicht mehr nur zwischen Mutter und Kind wechselseitig ein gesetzliches Erbrecht, sondern auch zwischen Vater und Kind.Als Voraussetzung hierfür muss vorliegen:
- Eintritt des Erbfalls nach dem 30.06.1970,
- Geburt des nichtehelichen Kindes nach dem 30.06.1949,
- Anerkennung der Vaterschaft oder rechtskräftige Feststellung derselben.
Die rechtskräftige Feststellung der Vaterschaft kann auch nach dem Tode des Vaters auf Antrag des Kindes, nach dem Tode des Kindes auf Antrag der Mutter, durch das Vormundschaftsgericht vorgenommen werden. Das nichteheliche Kind gehört zu den gesetzlichen Erben erster Ordnung, § 1924 Abs. 1 BGB. Bei der Prüfung des Erbrechts des nichtehelichen Kindes ist die Beachtung des Zeitpunktes des Erbfalls zwingend erforderlich.
1. Erbfälle vor dem 01.04.1998
Ist der Erblasser vor dem 01.04.1998 verstorben, wird das nichteheliche Kind nicht Erbe des Vaters oder von väterlichen Verwandten, wenn eheliche Kinder und/oder ein Ehegatte Erbe sind. An die Stelle des gesetzlichen Erbteils tritt dann ein Erbersatzanspruch. Das nichteheliche Kind wird nicht Mitglied der Erbengemeinschaft, es steht ihm ein Anspruch auf Erbersatz der Erbquote in Geld zu, § 1934 a BGB. Weiterhin kann das nichteheliche Kind, welches das 21., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, von seinem Vater einen vorzeitigen Erbausgleich in Geld verlangen. Dieser beläuft sich auf das dreifache des Unterhalts, den der Vater dem Kinde im Durchschnitt der letzten fünf Jahre, in denen es voll unterhaltsbedürftig war, jährlich zu leisten hatte, § 1934 d Abs. 1 BGB. Der Ausgleichsanspruch des nichtehelichen Kindes verjährt in drei Jahren ab seinem 27. Lebensjahr, § 1934 d Abs. 3 BGB. Das gesetzliche Erbrecht, der Erbersatzanspruch sowie das Pflichtteilsrecht sind erloschen, wenn eine wirksame Vereinbarung über den vorzeitigen Erbausgleich zustande gekommen oder dem nichtehelichen Kind der vorzeitige Erbausgleich durch rechtskräftiges Urteil zuerkannt worden ist, § 1934 e BGB. Für die Abkömmlinge des nichtehelichen Kindes gilt diese Rechtsfolge ebenfalls. Der Vater und seine Verwandten sind bei dem Tode des nichtehelichen Kindes sowie seiner Abkömmlinge ebenfalls nicht gesetzliche Erben und nicht pflichtteilsberechtigt.
2. Erbfälle ab 01.04.1998
Am 01.04.1998 ist das Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder (Erbrechtsgleichstellungsgesetz - ErbGleichG) in Kraft getreten. Auf Grund dieses Gesetzes entfällt der Erbersatzanspruch sowie der vorzeitige Erbausgleich des nichtehelichen Kindes für Erbfälle ab dem 01.04.1998. Grundsätzlich werden nichteheliche Kinder nun Mitglied der jeweiligen Erbengemeinschaft. Ist das nichteheliche Kind vor dem 01.07.1949 geboren, stehen ihm nur dann gesetzliche Erbansprüche nach dem nichtehelichen Vater zu,
- wenn der Vater vor dem 03.10.1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der ehemaligen DDR hatte,
- wenn der Vater mit seinem nichtehelichen Kind einen Vertrag nach § 10 a NEhelG geschlossen hat, in dem die Stellung als nichteheliches Kind aufgehoben wird oder
- wenn bis zum 30.06.1998 das Kind durch Ehelicherklärung oder Legitimation ehelich geworden ist.
Bei Errichtung einer Verfügung von Todes wegen ist unbedingt auf die Ermittlung und Berücksichtigung etwaiger nichtehelicher Kinder zu achten. Es sollte versucht werden, mit dem nichtehelichen Kind zu Lebzeiten des Erblassers einen Pflichtteilsverzichtsvertrag abzuschliessen, in dem das nichteheliche Kind gegen Zahlung eines angemessenen Betrages auf sein späteres Pflichtteilsrecht nach dem Erblasser verzichtet. Mit einem solchen Vertrag können spätere Auseinandersetzungen hinsichtlich des Pflichtteilsanspruches des nichtehelichen Kindes, der eine erbrechtliche Konstruktion empfindlich stören kann, verhindert werden.



