Da das geltende Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 07.11.2006 für verfassungswidrig erklärt worden ist, musste der Gesetzgeber bis zum 31.12.2008 ein neues Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht erlassen sowie die Bewertung von Immobilien und Unternehmen neu regeln.
Stand des Gesetzgebungsverfahrens für eine Erbschaftsteuerreform: Einigung!
Die erste Lesung des ErbStRG ist am 15.02.2008 im Bundestag erfolgt. Daraufhin wurde am 05.03.2008 eine öffentliche Anhörung vor dem Bundestagsfinanzausschuss durchgeführt. Im Zentrum der Kritik stand die Haltefrist von 15 Jahren bei der Begünstigung von Betriebsvermögen. Diese sollte nach Meinung der Sachverständigen und auch nach Stellungnahme des Bundesrates auf 10 Jahre verkürzt werden. Ebenfalls stimmte der Bundesrat am 15.02.2008 den Vorschlägen der Sachverständigen zu, den Verschonungsabschlag vollständig entfallen zu lassen, wenn die Frist nur geringfügig unterschritten wurde. Stattdessen sollte die Steuerschuld zeitanteilig erlassen werden. Weiterer Kritikpunkt war die Lohnsummenregelung.
Am 06.11.2008 hat sich die Regierungskoalition nun auf eine Reform der Erbschaftsteuer geeinigt.Nunmehr haben auch die Bundestagsfraktionen der Koalitionsparteien am 24.11.2008 dem Kompromiss zugestimmt. Der Bundestag hat am 27.11.2008 die Erbschaftsteuerreform in 2. und 3. Lesung mit breiter Mehrheit beschlossen. Die Zustimmung des Bundesrates ist in einer Sondersitzung am 05.12.2008 erfolgt. Freibeträge für Ehepartner steigen auf 500.000,-- Euro. Kinder haben künftig einen Freibetrag von 400.000,-- Euro und Enkel einen Freibetrag in Höhe von 200.000,-- Euro. Die Steuersätze betragen in der Steuerklasse I je nach Höhe des Vermögens zwischen 7 und 30 %.
Der Streit hinsichtlich der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnimmobilie konnte beigelegt werden. Aufgrund der Reform sollen Ehepartner, eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner bzw. Kinder eine Wohnimmobilie steuerfrei erben. Hierfür besteht jedoch die Voraussetzung, dass der Erbe zehn Jahre in der Wohnimmobilie wohnen bleibt, ohne sie zu vermieten, zu verpachten oder zu verkaufen. Geht die Wohnimmobilie auf ein Kind über, darf diese eine Wohnfläche von 200 qm nicht überschreiten. Bei größeren Wohnflächen ist der Restbetrag zu versteuern.
Übertragung von Betriebsvermögen:
Ebenfalls wurde der Streit hinsichtlich der Übertragung von Betriebsvermögen am 06.11.2008 beigelegt. Kleinstbetriebe mit einem Vermögenswert von maximal 150.000,-- Euro unterliegen nicht der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer im Übergang. Gemäß dem neuen Recht hat der Übernehmer von Betriebsvermögen ein Wahlrecht.
Bei Option A führt er den Betrieb mindestens sieben Jahre lang weiter und erhält einen Verschonungsabschlag von 85 %. Für die Gewährung dieses Verschonungsabschlages müssen jedoch drei Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Der Betrieb muss mindestens sieben Jahre lang weitergeführt werden;
2. Der Erbe muss während dieser sieben Jahre insgesamt eine Lohnsumme von mindestens 650 % der Ausgangssumme erreichen. Hat das Unternehmen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Erbfalles beispielsweise 10 Millionen Euro an Löhnen gezahlt, muss der Erbe in den sieben Jahren der Fortführung insgesamt 65 Millionen Euro an Löhnen zahlen. Die Lohnsummenregelung findet jedoch nur Anwendung für Betriebe mit mehr als zehn Beschäftigten;
3. Das Verwaltungsvermögen darf höchstens 50 % des Betriebsvermögens ausmachen.
Bei vorzeitiger Veräußerung des Unternehmens verringert sich die Erbschaftsteuersumme je Jahr der Betriebsfortführung um 14,28 % (100 : 7).
Bei Option B müssen folgende Voraussetzungen für die Gewährung einer einhundertprozentigen Erbschaftsteuerbefreiung vorliegen:
1. Das Unternehmen muss zehn Jahre lang fortgeführt werden;
2. Die Lohnsummenklausel muss zu 1000 % erfüllt werden;
3. Das Verwaltungsvermögen darf maximal 10 % des gesamten Betriebsvermögens betragen.
Verkauft der Erbe das Unternehmen vorzeitig, verringert sich die Erbschaftsteuer je Jahr der Betriebsfortführung um 10 %. Werden innerhalb der Haltefrist Mitarbeiter entlassen, ist dies nicht steuerschädlich, wenn zum Ende des Sieben- bzw. Zehnjahreszeitraums wieder entsprechende Einstellungen vorgenommen werden. Die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe werden gemäß der Erbschaftsteuerreform in die neuen Verschonungsregeln im Erbfall einbezogen. Beabsichtigt ist, Immobilien innerhalb eines Konzerns i. S. d. § 4h EStG und Grundstücke, die Dritten zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung überlassen wurden, nicht als Verwaltungsvermögen einzustufen.
Der vielfach kritisierte Fallbeileffekt wurde beseitigt. Hiernach sollte bei Verstoß gegen die Haltefrist die Steuerbefreiung komplett wegfallen. Außerdem fällt eine Nachversteuerung nicht an, wenn ein Veräußerungserlös innerhalb von sechs Monaten reinvestiert wird. Bei der Bewertung von Unternehmen soll nun nicht mehr ein fixer Kapitalisierungszinssatz, wie ursprünglich vorgesehen, angesetzt werden. Vielmehr sollen Firmenerben zwischen einem branchenüblichen Verfahren mit den jeweils üblichen Zinssätzen oder einem vereinfachten Ertragswertverfahren mit festen Sätzen wählen können. Das Bewertungsrecht soll nun einheitlich im Bewertungsgesetz und nicht wie vorher mitgeteilt in separaten Verordnungen geregelt werden. Eine Vereinheitlichung wird angestrebt.
Inkrafttreten des Gesetzes ist der 01.01.2009. Das neue Recht ist auf alle Fälle nach Verkündung des Gesetzes anzuwenden. Es besteht jedoch für Erbfälle ein antragsgebundenes Wahlrecht zur Anwendung des neuen Rechts für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis zum Inkrafttreten der Neuregelung. Es besteht jedoch eine Einschränkung: In der Übergangszeit werden die bisherigen, niedrigeren Freibeträge für die Besteuerung herangezogen. Bei Schenkungen besteht im Gegensatz zu Erbfällen kein Wahlrecht. Hier ist das neue Recht bereits am Tag nach der Verkündung anzuwenden. Das Wahlrecht kann grundsätzlich bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung, längstens jedoch bis zum 30.06.2009 ausgeübt werden.



