Pflichtteilsrecht • Kanzlei Erbrecht
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Pflichtteilsrecht

Wenn Angehörige durch ein Testament oder Erbvertrag vom Erbe ausgeschlossen werden, gilt es zu ermitteln, ob sie möglicherweise trotzdem das Recht auf einen Teil am Nachlass haben – das Pflichtteilsrecht. Erfahren Sie im Folgenden mehr zu diesem Themenkomplex.

I. Pflichtteilsberechtigte

Zu den pflichtteilsberechtigten Abkömmlingen zählen Kinder, bei vorverstorbenen Kindern die Enkel, Urenkel usw., aber auch nichteheliche Kinder und Adoptivkinder. Neben den Abkömmlingen steht dem Ehegatten des Erblassers ein Pflichtteil zu, wenn er durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen ist, § 2303 Abs. 2 Satz 1 BGB. Das gleiche gilt für den gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebenspartner nach § 10 Abs. 6 LPartG, sofern die eingetragene Lebenspartnerschaft nicht gemäß § 20a LPartG in eine Ehe umgewandelt worden ist.

Sind im Erbfall keine Abkömmlinge des Erblassers vorhanden, leben jedoch noch ein oder beide Elternteile, sind auch diese pflichtteilsberechtigt, §§ 2303 Abs. 2 Satz 1, 2309 BGB.

Ein Pflichtteilsanspruch besteht grundsätzlich nur, wenn ein Pflichtteilsberechtigter durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen ist, § 2303 Abs. 1 BGB. Demgegenüber wird kein Pflichtteilsrecht begründet bei Verlust des Ehegattenerbrechts, der Pflichtteilsentziehung, der Vereinbarung eines Erb- und Pflichtteilsverzichts, der Erklärung der Pflichtteilsunwürdigkeit, bei dem vorzeitigen Erbausgleich des nichtehelichen Kindes und in der Regel bei Ausschlagung der Erbschaft.

II. Höhe des Pflichtteilsanspruches

Berechnung der Pflichtteilsquote:

Vor Ermittlung der Höhe des jeweiligen Pflichtteilsanspruches steht die Bestimmung des gesetzlichen Erbteils, da der Pflichtteilsanspruch die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils ausmacht, § 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Pflichtteilsberechtigte wird nicht Erbe des Nachlasses und wirkt bei einer Erbauseinandersetzung nicht mit. Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch. Lebte ein pflichtteilsberechtigter Ehegatte mit dem Erblasser im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, findet seine Zugewinnausgleichsforderung auch im Pflichtteilsrecht Berücksichtigung, §§ 2303 Abs. 2 Satz 2, 1371 BGB.

Bei der Feststellung des gesetzlichen Erbteils werden alle diejenigen mitgezählt, die zum Zeitpunkt des Erbfalls als gesetzliche Erben berufen waren, auch wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind oder die Erbschaft ausgeschlagen haben oder für erbunwürdig erklärt worden sind, § 2310 Satz 1 BGB. Zu beachten ist Satz 2 der Vorschrift, wonach der Erbverzichtende bei der Berechnung des Pflichtteils nicht mitgezählt wird. Demgegenüber wird der gesetzliche Erbe, der auf sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat, bei Berechnung des Pflichtteilsanspruches mitgezählt, § 2346 Abs. 2 BGB. Regelmäßig wird daher ein Pflichtteilsverzichtsvertrag den Interessen des Erblassers dahingehend gerecht, dass dieser zu dem gleichen Ergebnis kommt wie ein Erbverzichtsvertrag, jedoch die Pflichtteilsquoten der übrigen Pflichtteilsberechtigten nicht erhöht werden. Der Pflichtteilsverzichtsvertrag sollte mit einem Testament, in dem ein anderer zum Erben eingesetzt wird, kombiniert werden.

III. Pflichtteilsergänzungsanspruch

Macht der Erblasser zu Lebzeiten eine Schenkung zugunsten des Erben oder eines Dritten, steht dem Pflichtteilsberechtigten ein zusätzlicher Pflichtteilsergänzungsanspruch aus § 2325 BGB neben dem Pflichtteilsanspruch zu. Der Pflichtteilsberechtigte kann als Ergänzung seines Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch soll eine Aushöhlung des Pflichtteilsanspruchs durch lebzeitige Schenkungen verhindern.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht aber nicht bei jeder lebzeitigen Schenkung, die der Erblasser gemacht hat. Das Abschmelzungsmodell in § 2325 Abs. 3 BGB kann Abhilfe verschaffen. Danach wird eine vom Erblasser getätigte Schenkung innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung beim Erbfall unberücksichtigt und ein Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht nicht. Beim Abschmelzungsmodell muss im Einzelfall geprüft werden, zu welchem Zeitpunkt die Zehnjahresfrist beginnt. Entscheidend hierfür ist, ob eine Schenkung tatsächlich vorliegt.

Das Problem des Fristbeginns stellt sich häufig bei der Übertragung eines Hausgrundstücks von Eltern auf die nächste Generation. Die Eltern behalten sich in der Regel ein Nießbrauchs- oder ein Wohnrecht an dem Hausgrundstück vor, um es weiterhin nutzen zu können. Beginnt die Frist bei einem Nießbrauchsrecht erst, wenn das Nießbrauchsrecht durch u.a. den Tod des Erblassers erlischt, hängt der Fristbeginn beim Wohnrecht nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az.: IV ZR 474/15) vom Einzelfall ab:

„Behält sich der Erblasser bei der Schenkung eines Grundstücks ein Wohnungsrecht an diesem oder Teilen daran vor, so kann hierdurch in Ausnahmefällen (hier verneint) der Beginn des Fristlaufs gem. § 2325 Abs. 3 BGB gehindert sein.“

Bei einem Ehegatten beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe, vgl. § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB.

Gerne beraten wir Sie bei Fragen um den Pflichtteilsergänzungsanspruch und der Einräumung eines Nießbrauchs- oder Wohnrechts im Zusammenhang mit einer Grundstücksübertragung.

IV. Gestaltungsmöglichkeiten

1. Berücksichtigung des Pflichtteils

Pflichtteilsstreitigkeiten können verhindert werden, wenn der Erblasser in seiner Verfügung von Todes wegen den Berechtigten mit einer Erbquote bedenkt, die der Höhe seines Pflichtteilsrechts entspricht. Gleiches kann mit einem entsprechenden Vermächtnis oder einer Auflage erreicht werden. Soll der Pflichtteilsberechtigte nicht Mitglied der Erbengemeinschaft werden, ist zu empfehlen, ein Vermächtnis oder eine Auflage zu seinen Gunsten auszusprechen, welches nach dem Erbfall von den Erben zu erfüllen ist.

Wird eine Stiftung zum Erben bestimmt und soll ein Pflichtteilsberechtigter mit einem Vermächtnis oder einer Auflage in Höhe seiner Pflichtteilsquote bedacht werden, muss die Stiftung als Erbe auf Aufforderung des Berechtigten dessen Anspruch erfüllen. Bei Errichtung der letztwilligen Verfügung ist darauf zu achten, den Nachlass dahingehend zu ordnen, dass die Stiftung als Erbe die Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten ohne größere Schwierigkeiten erfüllen kann, um nicht in die Gefahr der Anerkennungsverweigerung oder Auflösung zu geraten.

2. Pflichtteilsverzichtsvertrag

Möchte der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten überhaupt nicht im Erbfall bedenken, bietet sich als Möglichkeit an, mit diesem zu Lebzeiten einen Pflichtteilsverzichtsvertrag abzuschließen. Bei einem bloßen Pflichtteilsverzichtsvertrag wird der Verzichtende bei Feststellung des für die Pflichtteilsberechnung maßgebenden Erbteils mitgezählt und die Quoten der übrigen Pflichtteilsberechtigten erhöhen sich nicht. Bei Abschluss eines Erbverzichtsvertrages wird nach § 2310 Satz 2 BGB der Erbverzichtende nicht mitgezählt, was zu einer Erhöhung der Pflichtteilsquoten der übrigen Pflichtteilsberechtigten führt.

Der Erbverzicht muss, im Gegensatz zur Erbschaftsausschlagung, zu Lebzeiten des Erblassers zwischen diesem und einem gesetzlichen Erben, in welchem der Letztere auf sein Erbrecht verzichtet, abgeschlossen werden, § 2346 Abs. 1 BGB. Der Verzicht kann auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden, § 2346 Abs. 2 BGB. Für den Lebenspartner gelten die Vorschriften des BGB über den Erbverzicht entsprechend, § 10 Abs. 7 LPartG. Der Erblasser muss den Erbverzichtsvertrag höchstpersönlich abschließen und ihn notariell beurkunden lassen, damit er Rechtswirksamkeit entfaltet. Wird nichts anderes bestimmt, erstreckt sich der Erbverzicht auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden. § 2349 BGB gibt dem Verzichtenden damit einen Eingriff in das von seinem gesetzlichen Erbrecht an sich unabhängige gesetzliche Erbrecht seiner Abkömmlinge. Der Stamm muss sich mit dem zufrieden geben, was der Verzichtende für seinen Erbverzicht vom Erblasser erhalten hat. Gleichwohl kann der Erblasser die Abkömmlinge des Verzichtenden in einer letztwilligen Verfügung bedenken. Die Wirkung des Erbverzichts für die Abkömmlinge des Verzichtenden kann jedoch im Vertrag abbedungen werden. Ein Erbverzicht des Ehegatten erstreckt sich nicht auf die Abkömmlinge des Erblassers, da diese den Erblasser aus eigenem Recht beerben.

Wird in einer Verfügung unter Lebenden einem Kind des Erblassers bereits Vermögen übertragen und mit einem anderen ein Pflichtteilsverzichtsvertrag gemäß § 2346 Abs. 2 BGB geschlossen, können Pflichtteilsansprüche vermieden werden. Der Verzichtsvertrag sollte aus o.g. Erwägungen auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden. Der Abschluss eines Pflichtteilsverzichtsvertrages entspricht daher dem Interesse des Erblassers sowie dem der Erben, etwaige Pflichtteilsansprüche zur Schonung der Liquidität des Nachlasses möglichst gering zu halten. Damit sich ein Pflichtteilsberechtigter auf den Abschluss eines Pflichtteilsverzichtsvertrages einlässt, ist die Zahlung einer angemessenen Abfindung erforderlich.

Bei dem Entwurf eines Pflichtteilsverzichtsvertrages geht es um einen für beide Seiten akzeptablen Vertrag, der zum einen für den Pflichtteilsberechtigten eine Abfindungszahlung in geeigneter Höhe darstellt und zum anderen für den künftigen Erblasser die Gewähr bietet, dass sich nach seinem Ableben die Erben, zum Beispiel eine Stiftung oder die eigene Familie, mithin Ehegatte und eheliche Kinder, nicht Pflichtteilsansprüchen und damit verbundenen Prozessen, die den Nachlass schmälern, gegenüber sehen. Ist ein nichteheliches Kind Miterbe oder eine Unternehmensnachfolge zu gestalten, wird der Pflichtteilsverzicht auch für den Fall, dass eine Stiftung zum Erben, Nacherben, Vermächtnisnehmer oder Auflagenbegünstigten bestimmt wird und der Erblasser sie vor möglichen Pflichtteilsansprüchen schützen möchte, eine geeignete Gestaltungsmöglichkeit.