I. Erste Beratung
Ein erstes Beratungsgespräch mit einem Verbraucher darf höchstens 190,-- € zzgl. USt. kosten. (§ 34 Abs.1 Satz 3 RVG)
II. Berechnung der Vergütung nach dem Gegenstandswert:
Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) bestimmt der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem
- des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit,III. Vergütungsvereinbarung
- der Bedeutung der Angelegenheit sowie
- der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers.
a) Pauschalvergütung
Außergerichtlich, z.B. bei Entwurf eines Erbvertrages / Testaments oder bei Errichtung einer Stiftung, hat der Rechtsanwalt die Möglichkeit eine Vergütungsvereinbarung mit seinem Mandanten zu treffen. Vereinbart werden können Pauschal- oder Zeitvergütungen, die höher (gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 RVG) oder niedriger (gem. § 4 Abs. 2 Satz 1 RVG) als die gesetzlichen Gebühren sein können.
b) Zeitvergütung
Der Stundensatz beträgt zwischen 210,-- € und 290,-- € zzgl. USt, abhängig von Komplexität und Aufwand der Angelegenheit.



