Inzwischen ist der Gesetzentwurf zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements am 6.7.2007 im Bundestag verabschiedet worden. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 21.09.2007 zugestimmt.
Nach Art. 9 tritt das Gesetz – mit Ausnahme der Änderung des § 23a UStG die erst zum 01.01.2008 wirksam wird – mit Wirkung vom 01.01.2007 in Kraft. Der Höchstbetrag für die Ausstattung von Stiftungen ist von 307.000 EUR auf 1.000.000 EUR angehoben worden. Im Regierungsentwurf waren zunächst nur 750.000 EUR vorgesehen.
Der Satz, mit dem pauschal für unrichtige Zuwendungsbestätigungen und fehlverwendete Zuwendungen zu haften ist, wird bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer von 40 % auf 30 % der Zuwendungen gesenkt, § 10 b IV 3 EStG.
Die Hilfsgrenzen für den steuerlichen Abzug von Spenden werden einheitlich auf 20 % angehoben oder 4 ‰ der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter können als Sonderausgaben abgezogen werden. Die Besteuerungsgrenze für wirtschaftliche Betätigungen gemeinnütziger Körperschaften und die Zweckbetriebsgrenze bei sportlichen Veranstaltungen wird von jeweils 30.678 EUR auf 35.000 EUR Einnahmen im Jahr erhöht.
Aufgrund des Verweises auf die steuerbegünstigten Zwecke im Sinne der §§ 52-54 AO wird grundsätzlich eine Übereinstimmung mit den Zwecken der direkten Steuerbegünstigungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG; § 3 Nr. 6 GewStG) und den anderen indirekten Steuerbegünstigungen (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchstb. und § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) erreicht sowie die bisherige Unterscheidung spendenbegünstigter Zwecke (5 bzw. 10 %) aufgegeben.
Der zusätzliche Spendenhöchstbetrag für laufende Zuwendungen an Stiftungen in Höhe von 20.450,- EUR (§ 10b Abs. 1 Satz 3 EStGaF) entfällt.
Die Finanzverwaltung hat sich nach dem Urteil des BFH vom 03.08.2005 der Auffassung angeschlossen, dass bei zusammen veranlagten Ehegatten jedem der Ehegatten dieser Spendenhöchstbetrag einzeln bzw. eigenständig zusteht. Hiernach ist der zusätzliche Spendenhöchstbetrag auch bei einer Zuwendung anzuerkennen, wenn diese von einem Ehegatten aus dem Vermögen des anderen Ehegatten geleistet werden.
Steuerbegünstigte und zuwendungsbegünstigte Zwecke werden vereinheitlicht auch im Bereich der Gemeinnützigkeit und Förderhöchstbeträge für den Spendenabzug werden ebenfalls vereinheitlicht und angehoben. Damit wird privates Engagement gefördert. Es ist die größte Verbesserung des Stiftungssteuerrechts in der Geschichte unseres Landes.
Spenden werden als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen, § 2 Abs. 4 EStG. Die Änderungen der Spendenhöchstbeträge (§ 10b Abs. 1 und 1a EStG sind auf Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2006 geleistet werden. Für Zuwendungen, die im Veranlagungszeitraum 2007 geleistet werden, gilt auf Antrag die bisherige Fassung des § 10b Abs. 1 EStG.
Durch diese Übergangsregelung kann für den Veranlagungszeitraum 2007 ein letztes Mal der Spendenrücktrag und der zusätzliche Spendenhöchstbetrag für laufende Zuwendungen an Stiftungen in Höhe von 20.450,- EUR (§ 10b Abs. 1 Satz 3 EStG a.F.) in Anspruch genommen werden, im Rahmen der bisherigen allgemeinen Spendenhöchstbeträge.
Aufgrund der Unternehmensteuerreform 2008 kann ein Spendenabzug bei Kapitaleinkünften nur dann eine Entlastungswirkung entfalten, wenn dadurch die Steuerbelastung unter den Abgeltungssatz von 25 % gesenkt wird.
Weiterhin ist zu beachten, dass mit dem 01.01.2009 die Abgeltungssteuer und ihre unangenehme Auswirkung auf den Spendenabzug bei Kapitaleinkünften eingeführt wird.
Spenden können demzufolge keine steuerentlastende Wirkung entfalten, wenn Kapitaleinkünfte nach dem allgemeinen Einkommensteuertarif auch nach Spendenabzug einer Einkommensteuer-Durchschnittsbelastung über 25 % unterliegen.



