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Weitere Erbschaftsteuerreform

Wachstumsbeschleunigungsgesetz

(Änderungen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes zum 01.01.2010)

Die neue Regierungskoalition wollte für Personen der Steuerklasse II (z. B. Nichten und Neffen) einer Verbesserung des Steuertarifes herbeiführen. Damit ist bereits nur ein Jahr nach Verabschiedung des Erbschaftsteuerreformgesetzes die erste Änderung an dem Reformwerk vorgenommen worden. Der Eingangsteuertarif für Personen der Steuerklasse II ist nun nicht mehr 30 %, sondern 15 % und staffelt sich moderat.

Zu den aktuellen Steuerklassen und Steuersätzen 

Aufgrund der erneuten Änderung ist bei der Bewertung eines Erbfalles das Datum des Ablebens des Erblassers von entscheidender Bedeutung, da hierdurch die Einordnung in den jeweiligen Steuertarif erfolgt.


Weiterhin gibt es Änderungen im Unternehmensbereich:

Die Behaltensfrist sowie die Lohnsummenklausel bei der Unternehmensübertragung sind zum 01.01.2010 erneut geändert worden. Die Änderungen sind vorgenommen in § 13a ErbStG. Hier werden in Abs. 1 Satz 2 die Wörter sieben Jahre durch die Wörter fünf Jahre und die Angabe 650 % durch die Angabe 400 % ersetzt. Damit reduzieren sich die Anforderungen an die Lohnsummenklausel sowie an die Behaltensfrist zu Gunsten des Erwerbers.
Weiterhin werden in Abs. 1 Satz 4 die Wörter zehn Beschäftigte durch die Angabe 20 Beschäftigte ersetzt, damit der Anwendungsbereich reduziert.
In Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter sieben Jahre durch die Wörter fünf Jahre ersetzt. In Nr. 3 wird das Wort Siebenjahresfrist durch das Wort Fünfjahresfrist ersetzt.
Insgesamt wird damit für den Erwerber die Schenkung oder das Erben eines Unternehmens begünstigt.
Diese Regelungen gelten für Erbfälle ab dem 01.01.2010.