Stiftungsrecht

Stiftung und Erbengemeinschaft

Wird eine Stiftung von Todes wegen in einem Testament oder Erbvertrag errichtet, kann sie sich, wenn sie Mitglied einer Erbengemeinschaft ist, erheblichen Problemen gegenüber sehen.


Rechtsverhältnis der Erben untereinander

Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben, § 2032 Abs. 1 BGB.

Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu, § 2038 Abs. 1 S. 1 BGB. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, an Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßrgeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen, § 2038 Abs. 1 S. 2 BGB, z. B. dringende Reparaturarbeiten, die zur Erhaltung und Bewohnbarkeit des Hausgrundstücks vorgenommen werden müssen.

Die Erbengemeinschaft ist in der Regel auf Auseinandersetzung ausgerichtet, da häufig unterschiedliche Interessen in einer Gemeinschaft zusammengefasst wurden. Das Gesetz gibt in § 2042 Abs. 1 BGB jedem Miterben jederzeit das Recht, die Auseinandersetzung zu verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043-2045 BGB ein anderes ergibt.

Auseinandersetzung bedeutet Liquidation der Erbengemeinschaft. Der Begriff umfasst die Abwicklung aller Rechtsbeziehungen der Gesamthand im Innen- und Außenverhältnis, also die Befriedigung der Nachlass-gläubiger, Erledigung aller Rechtsgeschäfte der Gesamthand mit Dritten, auch mit Miterben, Ausgleichung von Vorempfängen sowie Teilung des verbleibenden Restes unter den Miterben.

Das vom Erblasser verfügte Auseinandersetzungsverbot gilt gem. § 2044 Abs. 2 S. 1 BGB längstens für dreißig Jahre nach Eintritt des Erbfalls. Dieses Verbot kann jedoch auch bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses in der Person eines Miterben oder Nacherben oder Vermächtnisnehmers angeordnet werden, § 2044 Abs. 2 S. 2 BGB. Beispiele sind Heirat oder Tod eines Miterben.

Bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ist erster Anhaltspunkt für die Miterben eine etwa vom Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung ausgesprochene Teilungsanordnung, § 2048 BGB. Die rechtliche Einordnung der Anordnungen des Erblassers zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft kann Probleme aufweisen. Entscheidend ist in der Regel der durch Auslegung zu ermittelnde Wille des Erblassers.

Mit einer Teilungsanordnung verfügt der Erblasser, welcher Erbe welche Gegenstände oder Immobilie zu Eigentum erhält. Der durch ein Vorausvermächtnis bedachte Miterbe erhält gem. § 2176 BGB sofort mit dem Erbfall einen schuldrechtlichen Erfüllungsanspruch gegen die Erben, während die Teilungsanordnung nur im Wege der Erbauseinandersetzung geltend gemacht werden kann.

Zum 01.01.2010 trat mit der Erbrechtsreform (BGBl I 2009, 3142) das neue Erb- und Verjährungsrecht in Kraft. Die Reform bringt erheblich veränderte Verjährungsfristen mit sich. Die 30-jährige Verjährungsfrist gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. gilt gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. für erbrechtliche Ansprüche künftig nur noch ausnahmsweise, z. B. für Ansprüche aus den §§ 2018, 2130, 2362 BGB sowie deren Hilfsansprüche.


Berichtigung des Nachlasses

Vor der Auseinandersetzung sind aus dem Nachlass zunächst die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen, § 2046 Abs. 1 S. 1 BGB. Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Pflichtteilsergänzungsansprüchen, Vermächtnissen und Auflagen, § 1967 Abs. 2 BGB.

Der nach Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten verbleibende Überschuss wird auf die Erben entsprechend ihrer Quoten verteilt, § 2047 Abs. 1 BGB.


Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern

Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner, §§ 2058, 421 BGB. Jeder Miterbe kann bis zur Teilung des Nachlasses die Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern, § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB.

Das Recht der Nachlassgläubiger, die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben zu verlangen, bleibt unberührt, § 2059 Abs. 2 BGB.

Der Nachlassgläubiger kann im Rahmen der Gesamthandsklage des § 2059 Abs. 2 BGB alle Miterben gleichzeitig in Anspruch nehmen und Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass verlangen. Diese Gesamthandsklage richtet sich gegen den gesamthänderisch gebundenen Nachlass, § 747 ZPO.


Beachte:

Der Gläubiger kann einen Miterben für die gesamte Forderung in Anspruch nehmen, § 2058 BGB. Er muss also seinen Anspruch nicht gleichmäßig auf die Erben verteilen.


Beispiel:

Der Unternehmer U errichtet von Todes wegen eine gemeinnützige Stiftung und macht sie zu einer 1/3 Miterbin gemeinsam mit seinen beiden leiblichen Abkömmlingen, dem Sohn S und der Tochter T. Die Tochter T wird weiterhin zur Testamentsvollstreckerin bestimmt mit der Aufgabe, die Stiftungserrichtung gemäß seinen Anweisungen im Testament vorzunehmen.

U hinterlässt ein Vermögen in Höhe von 5 Mio. Euro sowie Verbindlichkeiten in Höhe von 3,5 Mio. Euro. Weiterhin sehen sich die Erben einem Pflichtteilsanspruch des nichtehelichen Sohnes des U gegenüber, dem N.

Wenn U bei Abfassung seines Stiftungsgeschäftes noch zu Lebzeiten einen bestimmten Betrag für die Ausstat-tung der Stiftung verfügt hat, wird dieser möglicherweise reduziert durch den nicht beachteten Pflichtteilsanspruch des N.

Die Anerkennung der gemeinnützigen Stiftung des U durch die Aufsichtsbehörde wird hiermit gefährdet.

Besser wäre es gewesen, die Stiftung bereits zu Lebzeiten zu errichten und ihr ein Vermächtnis im Testament des U auszusetzen. Als Vermächtnisnehmerin würde sie nicht für die Verbindlichkeiten haften müssen und hätte einen einklagbaren Anspruch gegenüber den Erben auf Erfüllung ihres Vermächtnisses.


Fazit

Die Erbengemeinschaft ist eine Gesamthandsgemeinschaft, auf die das Vermögen des Erblassers im Wege der Gesamtrechtsnachfolge als Ganzes übergeht. Diese Gesamthandsbindung macht den Nachlass zu einem Sondervermögen zum Schutz der Nachlassgläubiger und der einzelnen Miterben.

Jeder Miterbe kann über seinen rechtlichen Erbteil verfügen, jedoch nicht über einzelne Nachlassgegenstände oder seinen Anteil daran. Wenn der Miterbe seinen Erbteil an einen Dritten, der nicht Mitglied der Erbengemeinschaft ist, verkauft, steht den übrigen Miterben ein Vorkaufsrecht zu.

Die Stiftung sollte nicht von Todes wegen als Mitglied einer Erbengemeinschaft errichtet werden. Zu bevorzugen ist die lebzeitige Errichtung und spätere Stellung der Stiftung als Vermächtnisnehmerin oder Alleinerbin.

Steuerlich ist jedoch zu berücksichtigen, dass bei der Vermägchtnislösung die Abzugsfähigkeit entfällt (s. Stiftungssteuerrecht Nr.1)