Gemäß § 80 Satz 1 BGB ist für die Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung ein Stiftungsgeschäft und die staatliche Anerkennung erforderlich.
Das Stiftungsgeschäft ist ein einseitiges, nicht empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft und muss die Erklärung des Stifters enthalten, eine rechtlich selbständige Stiftung für einen bestimmten Zweck errichten und diese mit einem bestimmten Stiftungsvermögen ausstatten zu wollen.
Bei einer Stiftungserrichtung unter Lebenden bedarf das Stiftungsgeschäft gemäß § 81 Abs. 1 BGB der Schriftform. Die notarielle Beurkundung gemäß § 311b BGB ist nur erforderlich, wenn zu dem der Stiftung zugewendeten Vermögen Immobilieneigentum gehört und die Übertragung bereits in der Stiftungsurkunde zugesichert wird.
Beabsichtigt der Stifter die Stiftung von Todes wegen zu errichten, kann dies in der Form des Testaments, §§ 2247 ff. BGB oder durch Erbvertrag, §§ 2274 ff. BGB, erfolgen. Die erforderliche Satzung kann hierbei als Anhang zur letztwilligen Verfügung gegeben werden.
Ist die Stiftung bereits vor dem Ableben des Erblassers errichtet worden, kann sie als Erbe oder Miterbe eingesetzt oder mit einem Vermächtnis oder einer Auflage bedacht werden.
Bei der Stiftungserrichtung ist das Pflichtteilsrecht der Berechtigten - Ehegatten, Lebenspartner und Kinder oder Eltern des Erblassers, wenn keine Kinder vorhanden sind - unbedingt zu berücksichtigen.
Nach der ganz herrschenden Meinung ist das Pflichtteilsrecht durch die Verfassung mit der Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz und dem besondern Schutz von Ehe und Familie in Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz geschützt.
Damit eine zum Erben eingesetzte oder anderweitig begünstigte Stiftung ihre Zuwendung uneingeschränkt nutzen kann und nicht von Pflichtteilsansprüchen Dritter überrascht wird, die ggf. zur Verweigerung der Anerkennung oder Unmöglichkeit der Zweckverfolgung und somit zur Aufhebung der Stiftung führen können, § 87 BGB, sind die Grundsätze des Pflichtteilsrechts zu beachten gemäß der §§ 2303 ff. BGB.
Berechtigte Personen und die Frist der Geltendmachung ihres Anspruches (drei Jahre ab Kenntnisnahme des Ablebens des Erblassers) sind zu beachten!
Lebzeitige Schenkungen, die bis zu zehn Jahre vor dem Ableben erfolgt sind, müssen ausgeglichen werden. Die 10-Jahresfrist beginnt bei einer Stiftungserrichtung frühestens mit Wirksamwerden der zur Errichtung erforderlichen Anerkennung (früher Genehmigung).
Das Stiftungsgeschäft und die Satzung müssen den Namen und den Sitz der Stiftung enthalten. Außerdem muss der Stiftungszweck in der Satzung angegeben werden.
Änderungen des Stiftungszwecks nach dem Ableben des Stifters sind nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde möglich. Bei der Formulierung des Stiftungszwecks sollte daher äußerste Sorgfalt angewandt werden.
Weiterhin ist in der Satzung zu bestimmen, welche Organe die Stiftung haben soll. Neben dem Vorstand kann auch ein Kuratorium oder Beirat, welcher den Stiftungsvorstand berät, benannt werden.
Im Stiftungsgeschäft ist die Vermögensausstattung der Stiftung zu bestimmen. Das Stiftungsvermögen kann in Bargeld bestehen, Forderungen, Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen. Weiterhin können jedoch auch Grundstücke und andere Sachwerte eingebracht werden.
Mit Anerkennung der Stiftung hat diese einen Anspruch gegenüber dem Stifter auf Übertragung des Vermögens, § 82 Satz 1 BGB. Die in den Landesstiftungsgesetzen vorgeschriebenen Mindestbeträge (i. d. R. 50.000 Euro) für das Stiftungsvermögen können lediglich als Grundausstattung angesehen werden, da der jeweilige Zweck nur aus den Stiftungserträgen verwirklicht werden kann.
Eine Anordnung über die Verwendung der Erträge sollte in die Satzung aufgenommen werden. Das Stiftungsvermögen sollte auf Ewigkeit ausgerichtet sein und nicht dem Zugriff der Begünstigten (Destinatäre) unterliegen. Aus diesem Grund sollte den Begünstigten auch kein eigener Rechtsanspruch zugestanden werden.
Gemäß dem Grundsatz der Substanzerhaltung oder der Vermögenserhaltung darf das Stiftungsvermögen nicht verbraucht werden. Durch das Gesetz zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15.07.2002, in Kraft getreten am 01.09.2002, sind die §§ 80 und 81 BGB neu gefasst worden.
Durch das Stiftungsgeschäft muss die Stiftung eine Satzung erhalten mit Regelungen über
- den Namen der Stiftung,
- den Sitz der Stiftung,
- den Zweck der Stiftung,
- das Vermögen der Stiftung,
- die Bildung des Vorstands der Stiftung (§ 81 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Im Gegensatz zum früheren Genehmigungsverfahren, welches als hoheitlicher Akt angesehen wurde, soll mit dem neuen Stiftungs-Zivilrecht dem Bürger ein Recht auf Stiftung gegeben werden, wenn er die rechtlichen Rahmenbedingungen einhält.
Die Stiftung ist mithin als rechtsfähig anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Abs. 1 BGB genügt, die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint und der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet, § 80 Abs. 2 BGB.
Die Stiftungsaufsicht wird als reine Rechtsaufsicht verstanden, betrifft also nicht Fragen der Zweckmäßigkeit. Aufgabe der Stiftungsaufsicht ist es zu überwachen und sicher zu stellen, dass die Organe der Stiftung den in Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung zum Ausdruck kommenden Willen der Stifterin oder des Stifters und die stiftungsrechtlichen Bestimmungen beachten, § 6 Abs. 2 StiftG NRW.



