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Stiftungsrecht

Anwendungsschreiben BMF zu Steuerbegünstigten Zwecken

Anwendungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen zu Steuerbegünstigten Zwecken (§ 10b EStG); BMF, Schrb. v. 18.12.2008, IV C 4 – S 2223/07/0020, DOK 2008/0731361

Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.2007 (BGBl I 2007, 2332, BStBl I 2007, 815) haben sich u. a. Änderungen im Spendenrecht ergeben, die grundsätzlich rückwirkend zum 01.01.2007 gelten.

Die Neuregelungen sind auf Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2006 geleistet werden. Für Zuwendungen, die im Veranlagungszeitraum (VZ) 2007 geleistet werden, gilt auf Antrag des Steuerpflichtigen § 10b Abs. 1 EStG in der für den Veranlagungszeitraum 2006 geltenden Fassung (vlg. § 52 Abs. 24d Satz 2 u. 3 EStG).

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 10b EStG ab dem VZ 2007 Folgendes:


1. Großspenden

Nach der bisherigen Großspendenregelung waren Einzelzuwendungen von mindestens 25.565 € zur Förderung wissenschaftlicher, mildtätiger oder als besonders förderungswürdig anerkannter kultureller Zwecke, die die allgemeinen Höchstsätze überschreiten, im Rahmen der Höchstsätze im Jahr der Zuwendung, im vorangegangenen und in den fünf folgenden VZ abzuziehen.

Für den verbleibenden Großspendenvortrag zum 31.12.2006 gilt damit die alte Regelung fort, d. h. dieser Vortrag ist weiterhin verbunden mit der Anwendung der alten Höchstbeträge und der zeitlichen Begrenzung. Dies bedeutet, dass bei vorhandenen Großspenden ggf. noch für fünf VZ altes Recht neben neuem Recht anzuwenden ist.

Für im VZ 2007 geleistete Spenden kann auf Antrag § 10b Abs. 1 EStG a. F. in Anspruch genommen werden. Dann gilt für diese Spenden auch der zeitlich begrenzte Großspendenvortrag nach altem Recht.

Im Hinblick auf die Abzugsreihenfolge ist der zeitlich begrenzte Altvortrag von verbleibenden Großspenden mit entsprechender Anwendung der Höchstbeträge vorrangig.


2. Zuwendungen an Stiftungen

Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.2007 (a. a. O.) wurden die Regelungen zur steuerlichen Berücksichtigung von Zuwendungen vereinfacht. Differenziert werden muss nur noch, ob es sich bei einer Zuwendung zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i. S. der § § 52 – 54 AO um eine Zuwendung in den Vermögensstock einer Stiftung handelt oder nicht. Der Höchstbetrag für Zuwendungen an Stiftungen i. H. von 20.450 € ist entfallen, hier gelten wie für alle anderen Zuwendungen die Höchstbeträge von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter. Dafür wurden die Regelungen zur steuerlichen Berücksichtigung von Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung ausgeweitet (s. Ausf. zu 3.).

Für im VZ 2007 geleistete Spenden kann auf Antrag § 10b Abs. 1 EStG a. F. in Anspruch genommen werden.


3. Vermögensstockspenden

Der Sonderausgabenabzug nach § 10b Abs. 1a EStG ist nur auf Antrag des Steuerpflichtigen vorzunehmen; stellt der Steuerpflichtige keinen Antrag, gelten auch für Vermögensstockspenden die allgemeinen Regelungen nach § 10b Abs. 1a EStG. Im Antragsfall kann die Vermögensstockspende nach § 10b Abs. 1a EStG innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren vom Spender beliebig auf die einzelnen Jahre verteilt werden. Der bisherige Höchstbetrag von 307.000 € wurde auf 1 Mio. € angehoben und die Voraussetzung, dass die Spende anlässlich der Neugründung der Stiftung geleistet werden muss, ist entfallen, so dass auch Spenden in den Vermögensstock bereits bestehender Stiftungen (sog. Zustiftungen) begünstigt sind.

Der Steuerpflichtige beantragt in seiner Einkommensteuererklärung erstens, in welcher Höhe die Zuwendung als Vermögensstockspende i. S. von § 10b Abs. 1a EStG behandelt werden soll, und zweitens, in welcher Höhe er im entsprechenden Zeitraum eine Berücksichtigung wünscht. Leistet ein Steuerpflichtiger im VZ 2008 z. B. 100.000 € in den Vermögensstock, entscheidet er im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 2008 über den Betrag, der als Vermögensstockspende nach § 10b Abs. 1a EStG behandelt werden soll – z. B. 80.000 € -, dann sind die übrigen 20.000 € Spenden im Rahmen der Höchstbeträge nach § 10b Abs. 1a EStG zu berücksichtigen. Leistet ein Steuerpflichtiger einen höheren Betrag als 1 Mio. € in den Vermögensstock einer Stiftung, kann er den 1 Mio. € übersteigenden Betrag ebenfalls nach § 10b Abs. 1 EStG geltend machen. Im zweiten Schritt entscheidet der Steuerpflichtige über den Anteil der Vermögensstockspende, die er im VZ 2008 abziehen möchte. Innerhalb des 10-Jahres-Zeitraums ist ein Wechsel zwischen § 10b Abs. 1a und § 10b Abs. 1 EStG nicht zulässig.

Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.2007 (a. a. O.) wurde kein neuer 10-Jahres-Zeitraum i. S. des § 10b Abs. 1a Satz 2 EStG geschaffen. Wurde also bereits vor 2007 eine Vermögensstockspende geleistet, beginnt der 10-jährige-Abzugszeitraum i. S. des § 10b Abs. 1a Satz 1 EStG entsprechend früher. Mit jeder Spende in den Vermögensstock beginnt ein neuer 10-jähriger-Abzugszeitraum. Mehrere Vermögensstockspenden einer Person innerhalb eines VZ sind zusammenzufassen.

Beispiel: Ein Stpfl. hat im Jahr 2005 eine Zuwendung i. H. von 300.000 € in den Vermögensstock einer neu gegründeten Stiftung geleistet. Diese wurde antragsgemäß mit je 100.000 € im VZ 2005 und 2006 gemäß § 10b Abs. 1a Satz 1 EStG a. F. abgezogen. Im Jahr 2007 leistet der Stpfl. eine Vermögensstockspende i. H. von 1.200.000 € und beantragt, 900.000 € im Rahmen des § 10b Abs. 1a EStG zu berücksichtigen. Im VZ 2007 beantragt er einen Abzugsbetrag nach § 10b Abs. 1a EStG i. H. von 800.000 € (100.000 € zzgl. 700.000 €). Die verbleibenden 200.000 € (900.000 € abzgl. 700.000 €) sollen im Rahmen des § 10b Abs. 1a EStG in einem späteren VZ abgezogen werden.

Die übrigen 300.000 € (1.200.000 € abzgl. 900.000 €) fallen unter die allgemeinen Regelungen nach § 10b Abs. 1 EStG.

VZ 2005 § 10b Abs. 1a EStG a. F.  100.000 €
VZ 2006 § 10b Abs. 1a EStG a. F.  100.000 €
VZ 2007 § 10b Abs. 1a EStG n. F.  800.000 € (= 100.000 aus VZ 2005 + 700.000 aus VZ 2007)

• Beginn des ersten 10-jährigen-Abzugszeitraums ist der VZ 2005 und dessen Ende der VZ 2014; somit ist für die Jahre 2008 bis 2014 der Höchstbetrag von 1.000.000 € durch die Inanspruchnahme der 800.000 € im VZ 2007 ausgeschöpft.

• Beginn des zweiten 10-jährigen-Abzugszeitraums ist der VZ 2007 und dessen Ende der VZ 2016. In der VZ 2015 und 2016 verbleiben daher maximal noch 200.000 € als Abzugsvolumen nach § 10b Abs. 1a EStG (1.000.000 € abzgl. 800.000 €, s. VZ 2007). Die verbleibenden Vermögensstockspenden i. H. von 200.000 € aus der Zuwendung im VZ 2007 können somit entsprechend dem Antrag des Stpfl. in den VZ 2015 und/oder 2016 abgezogen werden.

• Stellt der Stpfl. (z. B. aufgrund eines negativen GdE) in den VZ 2015 und 2016 keinen Antrag zum Abzug der verbleibenden Vermögensstockspenden, gehen diese zum 31.12.2016 in den allgemeinen unbefristeten Spendenvortrag nach § 10b Abs. 1 EStG über.


4. Zuwendungsvortrag

a) Vortrag von Vermögensstockspenden

Vermögensstockspenden, die nicht innerhalb des 10-jährigen-Abzugszeitraums nach § 10b Abs. 1a Satz 1 EStG verbraucht wurden, gehen in den allgemeinen unbefristeten Spendenvortrag nach § 10b Abs. 1 EStG über. Die Vorträge von Vermögensstockspenden sind für jeden Ehegatten getrennt festzustellen.


b) Großspendenvortrag

Für den Übergangszeitraum von max. 6 Jahren ist neben der Feststellung des Vortrags von Vermögensstockspenden und der Feststellung des allgemeinen unbefristeten Spendenvortrags ggf. auch eine Feststellung des befristeten Großspendenvortrags nach altem Recht vorzunehmen. Verbleibt nach Ablauf der 5 Vortragsjahre ein Restbetrag, geht dieser nicht in den allgemeinen unbefristeten Spendenvortrag über, sondern ist verloren.


c) Allgemeiner unbefristeter Spendenvortrag

In den allgemeinen unbefristeten Spendenvortrag werden die abziehbaren Zuwendungen aufgenommen, die die Höchstbeträge im VZ der Zuwendung überschreiten oder die den um die Beträge nach § 10 Abs. 3 und 4, § 10c und § 10d verminderten Gesamtbetrag der Einkünfte übersteigen und nicht dem Vortrag von Vermögensstockspenden bzw. dem Großspendenvortrag zuzuordnen sind. Die Beträge nach § 10 Abs. 4a EStG stehen den Beträgen nach Abs. 3 und 4 gleich.

Der am Schluss eines VZ verbleibende Spendenvortrag ist entsprechend § 10d Abs. 4 EStG für die verschiedenen Vorträge – Vortrag von Vermögensstockspenden, Großspendenvortrag und allgemeiner unbefristeter Spendenvortrag – gesondert festzustellen.

Ein Wechsel zwischen den verschiedenen Zuwendungsvorträgen, mit Ausnahme des unter a) genannten Übergangs vom Vortrag für Vermögensstockspenden zum allgemeinen unbefristeten Zuwendungsvortrag, ist nicht möglich.


5. Übergang von altem in neues Recht

Die Änderungen des § 10b Abs. 1 und 1a EStG gelten rückwirkend ab dem 1.1.2007.

§ 52 Abs. 24d Satz 3 EStG eröffnet dem Spender die Möglichkeit, hinsichtlich der Regelungen des § 10b Abs. 1 EStG für den VZ 2007 die Anwendung des bisherigen Rechts zu wählen. Wenn er sich hierzu entschließt, gilt dies einheitlich für den gesamten Spendenabzug im Jahr 2007.


6. Haftungsregelung

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Haftungsreduzierung i. S. des § 10b Abs. 4 EStG durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.2007 (a. a. O.) von 40 % auf 30 % des zugewendeten Betrages ist der Zeitpunkt der Haftungsinanspruchnahme, somit der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Haftungsbescheids. Dies ist unabhängig davon, für welchen Veranlagungszeitraum die Haftungsinanspruchnahme erfolgt.


7. Anwendungsregelung

Dieses Schreiben ist ab dem VZ 2007 anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.