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Stiftungsrecht

Stiftungszivilrecht

Durch das im Jahr 2002 verabschiedete Gesetz zur Modernisierung des Stiftungsrechts wurde das Recht des Bürgers, eine Stiftung zu errichten, als Ausdruck grundrechtlicher Freiheit garantiert.
Die Rechtsordnung hat darüber hinaus besondere Mechanismen geschaffen, dies sicherzustellen. Stiftungsvermögen und Stifterwille sind unantastbar; sie stehen unter dem besonderen Schutz der Rechtsordnung. So gibt es noch heute in Deutschland Stiftungen, deren Geburtsstunde über tausend Jahre zurückliegt. Die Stifter können auf dieser Grundlage darauf vertrauen, dass sie mit ihrer Stiftung auf Dauer einen Beitrag zur Verbesserung menschlicher Lebensbedingungen leisten werden.

§ 80 BGB

(1) Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung sind das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll.

(2) Die Stiftung ist als rechtsfähig anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Abs. 1 genügt, die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint und der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet.

(3) Vorschriften der Landesgesetze über kirchliche Stiftungen bleiben unberührt. Das gilt entsprechend für Stiftungen, die nach den Landesgesetzen kirchlichen Stiftungen gleichgestellt sind.

§ 81 BGB

(1) Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form. Es muss die verbildliche Erklärung des Stifters enthalten, ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zweckes zu widmen. Durch das Stiftungsgeschäft muss die Stiftung eine Satzung erhalten mit Regelungen über
  1. den Namen der Stiftung,
  2. den Sitz der Stiftung,
  3. den Zweck der Stiftung,
  4. das Vermögen der Stiftung,
  5. die Bildung des Vorstands der Stiftung.