Stiftungsrecht | Stiftungssteuerrecht • Kanzlei Erbrecht
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Stiftungssteuerrecht

Die Stiftung ist, unabhängig davon, ob es sich um eine rechtsfähige Stiftung mit eigener Rechtspersönlichkeit oder um eine treuhänderische – nicht rechtsfähige – Stiftung handelt, selbst Steuersubjekt.

Neben der Umsetzung des eigenen Stifterwillens sollte der Stifter bei der Stiftungserrichtung daher auch steuerliche Aspekte berücksichtigen. Bei der Verfolgung von gemeinnützigen Zwecken kann der Stifter von steuerlichen Vergünstigungen profitieren. Weiterhin ist die laufende Besteuerung einer bestehenden Stiftung sowie die Besteuerung von Zustiftungen zu berücksichtigen.

Die nachfolgende Übersicht soll einen kurzen Überblick über das komplexe Thema geben und macht eine Beratung im Einzelfall nicht entbehrlich.

I. Besteuerung bei Stiftungserrichtung

Die unentgeltliche Übertragung von Vermögenswerten – sog. Zuwendung – auf eine Stiftung hat regelmäßig steuerliche Auswirkungen auf die Stiftung als auch auf den Stifter. Unter den Begriff der Zuwendung fällt die anfängliche Ausstattung der Stiftung mit einem Grundstockvermögen, spätere Zustiftungen sowie Spenden. Bei der Übertragung von Vermögensgegenständen sind die Erbschaft-, Schenkung-, Ertrag-, Umsatz- und Grunderwerbsteuer unter anderem zu berücksichtigen. Insbesondere bei der Stiftungserrichtung steht die Erbschaft- und Schenkungsteuer im Vordergrund.

Eine Vermögensübertragung an rechtsfähige als auch an nicht rechtsfähige Stiftungen unterliegt der Erbschaft- und Schenkungsteuer, unabhängig davon, ob sie als Rechtsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen erfolgt. Die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt. Nach § 1 ErbStG unterliegen der Erbschaft- und Schenkungsteuer:

  • der Erwerb von Todes wegen,
  • die Schenkung unter Lebenden,
  • die Zweckzuwendung,
  • das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist, und eines Vereins, dessen Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in Zeitabständen von je 30 Jahren seitdem in § 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG bestimmten Zeitpunkt.

Bei einer rechtsfähigen Stiftung gilt der Vermögensübergang auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung als Erwerb von Todes wegen gemäß § 1 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG, wohingegen der Vermögensübergang durch Stiftungsgeschäft zu Lebzeiten als Schenkung gemäß § 1 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG bewertet wird. Die Besteuerung bemisst sich nach der Bereicherung des Erwerbers, vgl. § 10 ErbStG, bei der Stiftung nach dem Nettowert der Zuwendung, wobei im Einzelfall Nachlassverbindlichkeiten in Abzug gebracht werden können, § 10 Abs. 5 ErbStG. Die Zustiftung zu einer bestehenden Stiftung wird vom Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG als freigebige Zuwendung unter Lebenden behandelt.

Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer kann die Stiftung ihren Freibetrag nach dem ErbStG in Abzug bringen. Dieser bemisst sich nach der Steuerklasse gemäß § 19 ErbStG und der Höhe des Erwerbs nach § 16 ErbStG.

II. Besteuerung beim Stifter

Die steuerlichen Vorteile der gemeinnützigen Stiftung sind auch für den Stifter bzw. Zuwendungsgeber günstig. Das zu versteuernde Einkommen bzw. der Gewerbeertrag des Zuwendungsgebers werden gemindert.

Gemäß § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG können Zuwendungen im oben genannten Sinne zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 – 54 AO insgesamt bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Zuwendungsgebers oder als Betriebsspende bis zu 0,4 % der Summe aller Umsätze, Löhne und Gehälter des Betriebs im Kalenderjahr der Spende als Sonderausgaben abgezogen werden.

Sofern Zuwendungen anlässlich der Neugründung einer Stiftung in den Vermögensstock geleistet werden, ist § 10b Abs. 1a Satz 1 EStG zu beachten. Danach kann die Zuwendung zur Neugründung einer Stiftung bis zu einer Höhe von 1 Million Euro über einen Zeitraum von 10 Jahren, zusätzlich zu den Spendenhöchstbeträgen nach § 10b Abs. 1 EStG geltend gemacht werden. Der steuerliche Abzug kann wahlweise im Jahr der Zuwendung oder auf das Jahr der Zuwendung und die folgenden neun Jahre verteilt werden, wobei jährlich beispielsweise 100.000,00 Euro steuerlich geltend gemacht werden können.

Sofern sich der Zuwendungsgeber hierfür entscheidet, muss auf Antrag des Steuerpflichtigen bereits jetzt auf den Schluss des Veranlagungszeitraums des Zuwendungsjahres eine gesonderte Feststellung des verbleibenden Spendenvortrags nach § 10b Abs. 1a Satz 4 EStG i.V.m. § 10d Abs. 4 EStG durchgeführt werden (BFH Urt. v. 06.12.2018 – X R 10/17). In diesem Verfahren ist verbindlich zu klären, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Vermögensstockspende vorliegen. Ist dies der Fall, hat die Feststellung Bindungswirkung. Diese gesonderte Feststellung ist innerhalb des zehnjährigen Verteilungszeitraums fortzuführen, solange und soweit der Spendenvortrag von 1 Million nicht verbraucht wurde.

Hervorzuheben ist, dass Ehepaare den Betrag aus § 10b Abs. 1a Satz 1 EStG doppelt geltend machen können. Insoweit können sie bis zu 2 Millionen Euro zuwenden, sofern sie die Zuwendung zusammen veranlagt haben.

Der Vorteil nach § 10b Abs. 1a Satz 1 EStG gilt nicht nur für eine Zuwendung in eine Stiftung zum Zeitpunkt der Stiftungsgründung. Vielmehr gilt dies auch für Zustiftungen zu Gunsten einer bereits bestehenden Stiftung. Voraussetzung hierfür ist, dass die Zuwendung nach Ablauf des Gründungsjahres erfolgt.

Für den Fall, dass eine Zuwendungsbestätigung (vorsätzlich oder grob fahrlässig) unrichtig ausgestellt wird, wird pauschal mit einem Satz von 30 % des zugewendeten Betrages gehaftet, vgl. § 10b Abs. 4 Satz 2, 3 EStG.

Die Vergünstigung für den Zuwendungsgeber bzw. Stifter gilt nicht, sofern der Erblasser einer gemeinnützigen Stiftung einen Geldbetrag durch ein Vermächtnis zuwendet.

§ 16 ErbStG Freibeträge

Verwandtschaftsgrad Steuerklasse Allgemeiner Freibetrag (€) Hausrat (€) Persönliche Gegenstände (€)
Ehegatte, eingetragener Lebenspartner I 500.000 41.000 12.000
Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder I 400.000 41.000 12.000
Enkel I 200.000 41.000 12.000
Eltern und Großeltern (Erbschaft) I 100.000 41.000 12.000
Eltern und Großeltern (Schenkung), Geschwister, Nichten, Neffen, Stief- und Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedener Ehegatte II 20.000 12.000 0
Lebensgefährte und alle übrigen III 20.000 12.000 0

§ 19 ErbStG Steuersätze

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (§10 ErbStG) Prozentsatz in der Steuerklasse
bis einschließlich … EUR I II III
75.000 7 15 30
300.000 11 20 30
600.000 15 25 30
 6.000.000 19 30 30
13.000.000 23 35 50
26.000.000 27 40 50
und darüber 30 43 50

Entsprechend den vorgenannten Steuerklassen und Steuersätzen wird die Stiftung in der Regel unter die ungünstige Steuerklasse III fallen.

Im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung ist für Erben oder Beschenkte § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG interessant. Wer in ungünstiger Steuerklasse erbt oder beschenkt wird, hat die Möglichkeit, den Vermögensgegenstand binnen 24 Monaten einer gemeinnützigen Stiftung zuzuwenden oder eine solche zu errichten. Die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer erlischt dann mit Wirkung für die Vergangenheit, § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, sofern keine Unterhaltsleistungen an den Stifter oder dessen nächste Angehörige im Sinne von § 58 Nr. 6 AO erfolgen.

Die Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht entfällt aber, wenn die rechtsfähige Stiftung gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke nach §§ 52 ff. Abgabenordnung (AO) verfolgt. Wird dies bejaht, ist darüber hinaus zu prüfen, ob die Mittel der Stiftung nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden dürfen, § 55 AO. Außerdem hat die Steuerbegünstigung zur Voraussetzung eine Sicherung durch die Satzung, dass die Stiftung ihre gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke ausschließlich (§ 56 AO) und unmittelbar (§ 57 AO) erfüllt.

In jedem Fall setzt die Anerkennung einer Stiftung als gemeinnützig die strikte Einhaltung der vorgenannten Voraussetzungen hinsichtlich der Mittelverwendung als auch der Mittelerzielung voraus, ohne diese liegt eine steuerliche Privilegierung nicht vor.

Infolge der Gemeinnützigkeit ist eine Stiftung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit, soweit der Bereich der Gemeinnützigkeit reicht und sie sich im Inland befindet. Bei einem ausländischen gemeinnützigen Rechtsträger, der seine Geschäftsleitung und seinen Sitz nicht im Inland hat, gelten die weiteren Voraussetzungen von § 13 Abs. 1 Nr. 16 lit. c ErbStG.

III. Laufende Besteuerung

Die bestehende Stiftung unterliegt im Einzelfall unter anderem der Ertrag-, Schenkung-, Erbschaft-, Grund-, Umsatz-, Grunderwerb-, Gewerbe- sowie Körperschaftsteuer. Satzungsmäßige Zuwendungen an Destinatäre unterliegen nicht der Schenkungsteuer. Bei Gemeinnützigkeit der Stiftung entfallen viele dieser Besteuerungen.

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