Erbschafts- und Schenkungssteuer • Kanzlei Erbrecht
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Erbschaft- und Schenkungsteuer

Bei der Gestaltung einer Verfügung von Todes wegen oder einer vorweggenommenen Erbfolge ist die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer zu berücksichtigen. Nach dem Erbfall haben der Erbe oder bei angeordneter Testamentsvollstreckung der Testamentsvollstrecker eine Erbschaft­steuererklärung abzugeben.

Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer werden gemäß § 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) für die nachstehenden Übertragungen ausgelöst.

  • Erwerb von Todes wegen,
  • Schenkungen unter Lebenden,
  • Zweckzuwendungen,
  • Übertragung auf eine Familienstiftung in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem Zeitpunkt des ersten Übergangs von Vermögen auf die Stiftung.

Die Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes über die Erwerbe von Todes wegen gelten auch für Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden, wenn nichts anderes bestimmt ist, § 1 Abs. 2 ErbStG. Daher sollten Sie beachten, dass Verfügungen zu Lebzeiten zwar die Erbschaftsteuer „sparen“, jedoch eine annähernd gleiche Schenkungsteuer nach sich ziehen.

Als Erwerb von Todes wegen gilt der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder durch einen geltend gemachten Pflichtteilsanspruch, § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Ebenfalls als Erwerb von Todes wegen wird eine Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung einer Erbschaft, eines Erbersatzanspruches oder eines Vermächtnisses gewertet, § 3 Abs. 2 Nr. 4 und 5 ErbStG. Als vom Erblasser zugewendet gilt auch der Übergang von Vermögen auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung, § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 ErbStG. Steuerbefreit sind jedoch Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen, § 13 Abs. 1 Nr. 16 b ErbStG.

§ 16 ErbStG Freibeträge

Verwandtschaftsgrad Steuerklasse Allgemeiner Freibetrag (€) Hausrat (€) Persönliche Gegenstände (€)
Ehegatte, eingetragener Lebenspartner I 500.000 41.000 12.000
Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder I 400.000 41.000 12.000
Enkel I 200.000 41.000 12.000
Eltern und Großeltern (Erbschaft) I 100.000 41.000 12.000
Eltern und Großeltern (Schenkung), Geschwister, Nichten, Neffen, Stief- und Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedener Ehegatte II 20.000 12.000 0
Lebensgefährte und alle übrigen III 20.000 12.000 0

§ 19 ErbStG Steuersätze

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (§10 ErbStG) Prozentsatz in der Steuerklasse
bis einschließlich … EUR I II III
75.000 7 15 30
300.000 11 20 30
600.000 15 25 30
 6.000.000 19 30 30
13.000.000 23 35 50
26.000.000 27 40 50
und darüber 30 43 50

Als Schenkungen unter Lebenden werden im Erbschaftsteuer- und Schenkung­­­­­­­­steuergesetz unter anderem freigebige Zuwendungen unter Lebenden angesehen, wenn der Bedachte dadurch auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Weiterhin wird darunter die Bereicherung gezählt, die einem Ehegatten bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft zukommt oder was als Abfindung für einen Erbverzicht gewährt wird. Auch was durch vorzeitigen Erbausgleich erworben wird und was ein Vorerbe dem Nacherben mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbschaft vor ihrem Eintritt herausgibt, gilt als Schenkung; ebenso der Übergang von Vermögen aufgrund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG.

Sowohl beim Erwerb von Vermögensgegenständen durch Verfügung von Todes wegen als auch beim Erwerb von Vermögensgegenständen durch eine Schenkung zu Lebzeiten ist § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG zu beachten. Danach erlischt die Steuerpflicht mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit Vermögensgegenstände, die von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden erworben worden sind, innerhalb von 24 Monaten nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer dem Bund, einem Land, einer inländischen Gemeinde (Gemeindeverband) oder einer inländischen Stiftung zugewendet werden, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar als gemeinnützig anzuerkennenden steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung (AO) mit Ausnahme der Zwecke, die nach § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO gemeinnützig sind, dient. Dies gilt nicht, wenn die Stiftung Leistungen im Sinne des § 58 Nr. 6 AO an den Erwerber oder seine nächsten Angehörigen zu erbringen hat oder soweit für die Zuwendung die Vergünstigung nach § 10b des Einkommensteuergesetzes, § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes oder § 9 Nr. 5 des Gewerbesteuergesetzes in Anspruch genommen wird. Für das Jahr der Zuwendung ist bei der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer und bei der Gewerbesteuer unwiderruflich zu erklären, in welcher Höhe die Zuwendung als Spende zu berücksichtigen ist. Die Erklärung ist für die Festsetzung der Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer bindend.

Unter Zweckzuwendungen als steuerpflichtige Vorgänge versteht man Zuwendungen von Todes wegen oder freigiebige Zuwendungen unter Lebenden, die mit der Auflage verbunden sind, dass sie für einen bestimmten Zweck verwendet werden, oder die von der Verwendung zugunsten eines bestimmten Zwecks abhängig sind, soweit hierdurch die Bereicherung des Erwerbers gemindert wird, § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 8 ErbStG. Die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer entsteht zu unterschiedlichen Zeitpunkten, abhängig von der Art des Erwerbs, vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ErbStG. Es gilt das sogenannte Stichtagsprinzip. Bei einer Familienstiftung entsteht die Steuer in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem Zeitpunkt des ersten Übergangs von Vermögen auf die Stiftung, § 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG.

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