Erwachsenenadoption • Kanzlei Erbrecht
Erwachsenenadoption • Kanzlei Erbrecht
Erwachsenenadoption • Kanzlei Erbrecht

Erwachsenenadoption

Die Erwachsenenadoption kann als Gestaltungsinstrument bei einer Vermögensnachfolgeplanung Berücksichtigung finden. Zunächst ist bei der Erwachsenenadoption zwischen der sog. schwachen und der sog. starken Adoption zu unterscheiden.

Die schwache Adoption bildet die Regel. Der zu adoptierende Erwachsende (sog. Angenommener) wird Kind des Adoptivelternteiles bzw. der Adoptiveltern (sog. Annehmende). Die Kinder des Angenommenen werden Enkel des/der Annehmenden. Zwischen dem Angenommenen und den Verwandten des Annehmenden entsteht aber kein Verwandtschaftsverhältnis. Vielmehr bleibt im Unterschied zur starken Adoption die Verwandtschaft zu den leiblichen Eltern des Angenommenen bestehen.

Die starke Adoption bildet hingegen die Ausnahme. Bei einer starken Adoption erlischt das Verwandtschaftsverhältnis zur leiblichen Familie und der Erwachsene wird, wie bei einer Minderjährigenadoption, vollständig aus der leiblichen Familie herausgelöst.

Aus erbrechtlicher Sicht können kinderlose Erblasser durch eine Erwachsenenadoption einen gesetzlichen Erben und ggfs. Unternehmensnachfolger schaffen. Die Adoption führt zu einer Senkung der Erbschaftsteuerlast des adoptierten gesetzlichen oder testamentarisch eingesetzten Erben. Der Erbschaftsteuerfreibetrag des Angenommenen wächst auf 400.000,00 Euro an und er wechselt bei der Besteuerung in die günstigere Steuerklasse I. Etwaige Pflichtteilsansprüche bereits vorhandener Angehöriger können durch die Adoption minimiert und ein Anfechtungsrecht gemäß § 2079 BGB geschaffen werden.

Bei der Erwachsenenadoption als erbrechtliches Gestaltungsmittel gilt es zu beachten, dass das Eltern-Kind-Verhältnis i.d.R. als Grund für eine Adoption im Vordergrund stehen muss. Die Annahme eines Eltern-Kind-Verhältnisses führt zu einer sittlichen Rechtfertigung der Adoption, die gesetzlich unwiderlegbar indiziert wird.

Es setzt eine auf Dauer angelegte Bereitschaft zu gegenseitigem Beistand voraus, wie ihn sich leibliche Eltern und ihre Kinder typischerweise leisten. Steuerliche bzw. pflichtteilsbezogene Interessen rechtfertigen beispielweise eine Adoption nicht und können sogar zu einem Adoptionsverbot führen.

Die Erwachsenenadoption kann aus erbrechtlicher Sicht ein Gestaltungsmittel bei einer auf den individuellen Einzelfall angepassten Vermögensnachfolge sein. Die Adoption ist mit den verfügenden Personen zu besprechen und die Interessen aller Beteiligten zu betrachten. Neben den o.g. Vorteilen ist für den Adoptierten auch zu berücksichtigen, dass er bei einer schwachen Adoption bis zu vier Elternteilen Unterhalt schulden kann. Daher ist das Adoptionsvorhaben sorgfältig zu planen.

Wir unterstützen und begleiten Sie gerne bei Ihren Fragen zur Erwachsenenadoption.

Sprechen Sie uns an und nehmen Sie mit uns Kontakt auf!