Gesetzliche Erbfolge • Kanzlei Erbrecht
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Gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge ist vielfältig und richtet sich nach verschiedenen Kriterien. Geregelt ist sie im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)in den §§ 1922-1941. Darin wird bestimmt, wer und zu welchen Quoten Erbe nach einem Erblasser oder einer Erblasserin wird, der bzw. die keine Verfügung von Todes wegen hinterlassen hat.

Die gesetzliche Erbfolge bietet für Sie als Erblasser oder Erblasserin selten das ideale Ergebnis der Nachlassverteilung. Verfügen Sie lediglich über einen Bruchteil Ihres Vermögens letztwillig, tritt über den verbleibenden Bruchteil die gesetzliche Erbfolge ein, § 2088 BGB. Weitere Auslegungsregeln bei der Testaterbfolge verweisen auf die gesetzliche Erbfolge (§§ 2066 Satz 2, 2067, 2069 BGB). Außerdem ist die Höhe des Pflichtteilsanspruchs abhängig von der Berechnung der gesetzlichen Erbquote, §§ 2303 ff BGB.

Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn der Erblasser oder die Erblasserin keinen Erben bestimmt hat. Nach dem Grundsatz der Universalsukzession (Gesamtrechtsnachfolge) geht das Vermögen (Erbschaft) einer Person mit deren Tode (Erbfall) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über, § 1922 Abs. 1 BGB.

Jede natürliche oder juristische Person kann Erbe sein. Es kann jedoch nur Erbe werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt. Eine Ausnahme bildet die Konstruktion der Stiftung. Sie kann durch eine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) gegründet und als Erbe eingesetzt werden kann. Für das bereits gezeugte Kind gilt ebenfalls eine Ausnahme. Wird es nach dem Erbfall lebend geboren, behandelt das Gesetz es so, wie wenn es vorher geboren wäre, § 1923 Abs. 2 BGB.

I. Erbrecht der Verwandten

Die Erbfolge der Blutsverwandten regelt sich nach Verwandtschaftsgraden, den Erbordnungen. Ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung schließt die Verwandten aller nachfolgenden Ordnungen von der Erbfolge aus, § 1930 BGB. Gesetzliche Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers bzw. der Erblasserin, d. h. Kinder, Enkel, Urenkel und so weiter. Mehrere Kinder erben zu untereinander gleichen Teilen. Ein lebendes Kind des Erblassers oder der Erblasserin schließt seine eigenen Abkömmlinge von der Erbfolge aus. Ist ein Kind des Erblassers oder der Erblasserin bereits vorher verstorben, treten die Abkömmlinge des Kindes an dessen Stelle (§ 1924 Abs. 3 BGB). Erben der zweiten Ordnung erben dann auf Grund gesetzlicher Erbfolge, wenn bei dem Erbfall keine Erben der ersten Ordnung mehr vorhanden sind. Eltern des Erblassers oder der Erblasserin als Erben zweiter Ordnung schließen dessen Geschwister von der gesetzlichen Erbfolge aus. Lebt ein Elternteil nicht mehr, so treten dessen Abkömmlinge an seine Stelle, § 1925 Abs. 3 BGB. Ist ein Großelternteil als Erbe dritter Ordnung bereits vor dem Erblasser oder der Erblasserin verstorben, treten an dessen Stelle seine Abkömmlinge, falls keine Abkömmlinge vorhanden sind, der Ehegatte, §§ 1926, 1931 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Gesetzliche Erben vierter Ordnung sind die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge. Erben der weiteren Ordnungen, der fünften, sechsten und so weiter sind die jeweils entfernteren Voreltern, also Ur-Ur-Großeltern und so weiter sowie deren Abkömmlinge. Anders als bei den ersten drei Erbordnungen gilt von der vierten Erbordnung an, dass die Abkömmlinge nicht jeweils an die Stelle eines vorverstorbenen Vorelternteils treten. Zunächst erben die Urgroßeltern, solange noch einer lebt, allein. Erst, wenn von den Urgroßeltern niemand mehr lebt, erben die Abkömmlinge, die mit dem Erblasser oder der Erblasserin am nächsten verwandt sind, § 1928 BGB. Zu beachten ist, dass ein Adoptivkind grundsätzlich wie ein eheliches Kind erbt, §§ 1754, 1755 BGB. Mit der Adoption wird das Adoptivkind in die erste Erbordnung aufgenommen. Bei der Volljährigenadoption sind einige rechtliche Besonderheiten zu berücksichtigen, wie zum Beispiel das nebeneinander bestehende Erbrecht nach den leiblichen Eltern und nach Adoptivvater und Adoptivmutter. Grundsätzlich sind Annehmender und Angenommener gegenseitig erbberechtigt, wobei das Erbrecht des Angenommenen, bzw. Adoptierten zu seinen leiblichen Verwandten nicht erlischt! Auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden kann das Familiengericht beim Ausspruch der Annahme eines Volljährigen bestimmen, dass sich die Wirkung der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen oder eines verwandten Minderjährigen richtet, § 1772 Abs. 1 a) – d) BGB. Neben dem Aufbau der verwandtschaftlichen Beziehung kann eine Adoption auch aus Gründen der Reduzierung von Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer interessant sein, da der Adoptierte im Verhältnis zum Annehmenden nach der günstigen Steuerklasse I und mit erhöhten Freibeträgen erbt, wie ein leibliches Kind. Die Verdoppelung der Freibeträge können Volljähriger bei ihrer Adoption erreichen, d.h. auch Erbe mit allen Vergünstigungen, aber auch Verpflichtungen nach den leiblichen Eltern.

II. Erbrecht des Ehegatten

Der Ehegatte ist kein Verwandter des Erblassers oder der Erblasserin, er erbt neben dessen Verwandten. Voraussetzung ist jedoch, dass er bei dem Erbfall mit dem Erblasser oder der Erblasserin verheiratet war und diese/r weder die Scheidung beantragt, noch ihr zugestimmt hat, § 1933 BGB. Eine Verfügung von Todes wegen, in der der Erblasser oder die Erblasserin seinen/ihren Ehegatten bedacht hat, ist unwirksam, wenn die Ehe vor dem Erbfall aufgelöst worden ist. Der Auflösung steht es gleich, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers oder der Erblasserin die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser oder die Erblasserin die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte, § 2077 Abs. 1 BGB. Zu beachten ist die oft übersehene Vorschrift des § 1586 b BGB, wonach mit dem Tod des Verpflichteten die Unterhaltspflicht auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit übergeht. Die Unterhaltspflicht der Erben gegenüber dem geschiedenen Ehegatten ist auf den fiktiven Pflichtteil beschränkt, § 1586 b Abs. 1 Satz 3 BGB. Bei der Berechnung des Pflichtteils bleiben hier güterstandsrechtliche Besonderheiten außer Betracht. Die gesetzliche Erbquote des überlebenden Ehegatten ist abhängig davon, neben welchen Erbordnungen er erbt und in welchem Güterstand er mit dem Erblasser oder der Erblasserin lebte. Der überlebende Ehegatte erbt neben Verwandten der ersten Ordnung ein Viertel, neben Verwandten zweiter Ordnung oder neben Großeltern die Hälfte des Nachlasses, § 1931 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Wichtig für die erbrechtliche Bestandsaufnahme ist also, dass der Ehegatte nur dann alleiniger gesetzlicher Erbe wird, wenn weder Verwandte der ersten oder zweiten Ordnung, noch Großeltern bei dem Tode des Erblassers oder der Erblasserin vorhanden sind. Weiterhin gebühren dem Ehegatten neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Hochzeitsgeschenke als Voraus, § 1932 BGB. Neben Verwandten der ersten Ordnung erhält der überlebende Ehegatte den Voraus, soweit er ihn zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt. Darüber hinaus hängt die gesetzliche Erbquote des überlebenden Ehegatten davon ab, wann der Erbfall eingetreten ist. Man unterscheidet drei unterschiedliche Güterstände, die Einfluss auf die Erbquoten ausüben!

1. Zugewinngemeinschaft

Haben die Ehegatten keinen abändernden Ehevertrag geschlossen, leben sie mit standesamtlicher Heirat im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. In diesem Güterstand wird der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten von Todes wegen um ein weiteres Viertel erhöht, sodass ein Ehegatte neben Kindern die Hälfte des Nachlasses erbt. Die Erhöhung der Ehegattenerbquote um ein Viertel ist unabhängig davon, ob ein Zugewinn erzielt worden ist, § 1371 Abs. 1 BGB. Dieser Güterstand ist auch steuerlich vorteilhaft, da der Zugewinnausgleich erbschaftsteuerfrei übergeht, § 5 ErbStG.

Ab 01.01.2009 gilt dies auch für den eingetragenen, gleichgeschlechtlichen Lebenspartner. Mit vertraglicher Vereinbarung einer modifizierten Zugewinngemeinschaft können die Vorteile des Güterstandes der Gütertrennung und der Zugewinngemeinschaft kombiniert werden. Man kann den Ausschluss oder die Beschränkung des Zugewinnausgleiches für den Fall der Ehescheidung vereinbaren. Endet der Güterstand der Eheleute jedoch durch Tod, bleibt es bei der Zugewinngemeinschaft mit ihren Steuervorteilen.

2. Gütertrennung

Bei Erbfällen ab dem 01.07.1970 erbt der überlebende Ehegatte neben einem Kind die Hälfte, neben zwei Kindern ein Drittel, neben drei und mehr Kindern ein Viertel des Nachlasses, § 1931 Abs. 4 BGB.

Erbt der überlebende Ehegatte neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern erhält er die Hälfte, § 1931 Abs. 1 BGB. Der Güterstand der Gütertrennung ist in einem notariellen Vertrag zu vereinbaren und nur dann formgültig.

3. Gütergemeinschaft

Ebenfalls nur in einem notariellen Vertrag können die Eheleute in Abwandlung des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft die Gütergemeinschaft vereinbaren. Hierbei wird das wesentliche Vermögen beider Ehegatten als Gesamtgut zum gemeinschaftlichen Vermögen beider Ehegatten. Bei der Gütergemeinschaft erbt der überlebende Ehegatte neben Erben der ersten Ordnung ein Viertel und neben Erben der zweiten Ordnung die Hälfte des Nachlasses.

Die Gütergemeinschaft endet:

  • durch Auflösung der Ehe, Tod eines Ehegatten oder Scheidung der Ehe,
  • durch Aufhebung per Ehevertrag,
  • wenn auf Klage eines Ehegatten durch rechtskräftiges Urteil auf Aufhebung der Gütergemeinschaft erkannt wird.

Weiterhin können die Eheleute auch die fortgesetzte Gütergemeinschaft vereinbaren. Die fortgesetzte Gütergemeinschaft wird nicht bei dem Tode eines Ehegatten aufgelöst, sondern zwischen dem überlebenden Ehegatten und den ehelichen Kindern fortgeführt, § 1483 Abs. 1 BGB. Bei diesem Güterstand wird das Gesamtgut bei dem Tode des erstversterbenden Ehegatten nicht vererbt. Der Anteil des Verstorbenen am Gesamtgut gehört nicht zum Nachlass. Der überlebende Ehegatte kann die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ablehnen, § 1484 Abs. 1 BGB.

4. Eigentums- und Vermögensgemeinschaft in der ehemaligen DDR

Eheleute, die bis zum 03.10.1990 in den neuen Bundesländern im gesetzlichen Güterstand der ehemaligen DDR, der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft, lebten, leben von diesem Zeitpunkt an im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit den dort erläuterten erbrechtlichen Folgen. Eine geringe Anzahl von Eheleuten hat innerhalb der zweijährigen Frist bis zum 03.10.1992 die Möglichkeit wahrgenommen zu erklären, dass ihre Ehe im bisherigen DDR-Güterstand fortgeführt werden soll. Dieser sieht eine Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des Ehegatten im Erbfall um ein Viertel nicht vor.

Wir sind für alle Fragen rund um die gesetzliche Erbfolge für Sie da.

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