Unternehmensnachfolge • Kanzlei Erbrecht
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Unternehmensnachfolge

Rechtzeitige Entscheidungen und Verfügungen zahlen sich aus. Für viele Unternehmer stellt sich derzeit die Frage, wer ihr Lebenswerk weiterführen kann. Der Unternehmer, der sein Lebenswerk nicht durch Erbschaftsteuer und zerstrittene Erbengemeinschaften gefährden oder untergehen lassen möchte, sollte zu Lebzeiten eine Verfügung von Todes wegen treffen, die mit einer vorweggenommenen Erbfolge kombiniert ist.

Bei einer guten Unternehmensnachfolge wird das Unternehmensvermögen erhalten und eine Auszehrung des Unternehmens durch Erb- und Pflichtteilsansprüche weichender Abkömmlinge vermieden. Überdies sollte der Unternehmer seine Versorgungsnotwendigkeiten berücksichtigen und den für die Unternehmensnachfolge fachlich und menschlich geeignetsten Nachfolger bestimmen. Zur Streitvermeidung unter mehreren gesetzlichen Erben und zur Steuerersparnis ist fachliche Beratung unbedingt erforderlich.

Neben der Errichtung eines „Unternehmertestaments“ sind die Gesellschaftsverträge an die erbrechtlichen Regelungen im Einzelfall durch Nachfolgeklauseln anzupassen. Beispielsweise ist eine Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) erforderlich, da die Gesellschaft sonst gemäß § 727 Abs. 1 BGB mit dem Tod eines Gesellschafters aufgelöst wird. Bei einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) scheidet der verstorbene Gesellschafter aus der Gesellschaft gemäß § 131 Abs. 3 Nr. 1 BGB aus und die Gesellschaft wird mit den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Der Anteil des Verstorbenen am Gesellschaftsvermögen wächst den übrigen Gesellschaftern nach § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 105 HGB zu. Die Fortsetzung der Gesellschaft mit den Erben des verstorbenen Gesellschafters muss in einer Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag geregelt werden. Bei einer Kommanditgesellschaft muss für die Komplementäre – wie bei der GbR bzw. der OHG – eine Nachfolgeklausel getroffen werden. Bei Kommanditisten wird die Gesellschaft nach § 177 HGB mit den Erben fortgesetzt. Eine hiervon abweichende Regelung bedarf wiederum einer Regelung im Gesellschaftsvertrag. Bei einer Kapitalgesellschaft – wie der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) – sind die Geschäftsanteile nach § 15 GmbHG frei vererblich.

Die Stiftung gewinnt auch bei der Unternehmensnachfolge an Bedeutung. Der Wunsch, die Selbständigkeit eines (Familien-) Unternehmens aufrecht zu erhalten, die Unternehmensnachfolge zu sichern, das eigene Lebenswerk oder das Werk, das von der Familie über viele Generationen aufgebaut wurde zu erhalten, sowie der Wunsch nach einer langfristigen finanziellen Absicherung der Familie, bilden nach Schiffer neben gemeinnützigen Motiven vielfältiger Art den Hauptgrund für die Errichtung einer Stiftung.

 

Nach einer Untersuchung des Instituts für Mittelstandsforschung Bonn stehen von 2018 bis 2022 insgesamt 150.000 Familienunternehmen in Deutschland zur Unternehmensübertragung an. In vielen Fällen sei in der Praxis kein Familienmitglied bereit, die Unternehmensnachfolge anzutreten.

Sichern Sie rechtzeitig die Unternehmensnachfolge und tragen Sie zum Erhalt Ihres Lebenswerkes bei. Wir beraten Sie gerne.

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