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Vorweggenommene Erbfolge

Vorweg-genommene Erbfolge

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Bei der vorweggenommenen Erbfolge werden bereits zu Lebzeiten bestimmte Nachlassgegenstände i.d.R. im Wege einer Schenkung auf einen späteren Erben oder Pflichtteilsberechtigten übertragen. Diese lebzeitige Gestaltungsmöglichkeit bietet dem späteren Erblasser bzw. der späteren Erblasserin durch eine sorgfältige und frühzeitige Planung sowie Umsetzung mehrere Vorteile:

Die lebzeitige Übertragung von Nachlassgegenständen sollte mit dem eigenen Testament oder Erbvertrag abgestimmt werden. Das gewährleistet eine lebzeitige Absicherung des Erblassers bzw. der Erblasserin sowie die effektive Umsetzung seines bzw. ihres Willens nach dem Ableben. Für unvorhergesehene Fälle sind bei der Gestaltung der Verträge u.a. sog. Rückfallklauseln zu berücksichtigen.

 

Fallbeispiel

Die verwitwete Erblasserin E hat ihrem Sohn S lebzeitig das Elternhaus im Wege der vorgenommenen Erbfolge übertragen. Der Sohn S hat in seinem Testament, wovon E Kenntnis hat, die von E ungeliebte Lebensgefährtin L zur Alleinerbin eingesetzt. S verstirbt unerwartet bei einem Autounfall. L als Alleinerbin würde nun das Elternhaus von S erben, was die E nicht wünscht. Für diesen Fall hat die E bei der Übertragung eine Rückfallklausel mit S vereinbart, wonach die E als Schenkerin den Grundbesitz zurückfordern kann, wenn der S als Beschenkter vor der E verstirbt. Der Übergang des Elternhauses auf die ungeliebte L konnte durch eine sorgfältige Vertragsgestaltung verhindert werden. Die Rückauflassung muss aber zusätzlich dinglich im Grundbuch abgesichert werden.

Im Weiteren hat der spätere Erblasser bzw. die spätere Erblasserin bei lebzeitigen Schenkungen das Pflichtteilsergänzungsrecht zu berücksichtigten. Die Schenkung kann bei späteren Pflichtteilsberechtigten bzw. Erben einen Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen. Beispielweise findet eine Abschmelzung gemäß § 2325 Abs. 3 BGB nicht statt, wenn sich der Schenker am Schenkungsgegenstand ein Nießbrauchsrecht vorbehält. Bei dem Vorbehalt eines Wohnrechts kommt es derzeit nach aktueller Rechtsprechung auf die Umstände des Einzelfalles an.

Bei einer Schenkung im Wege der vorgenommenen Erbfolge ist auch die spätere Versorgung des Schenkers im Verhältnis zum Sozialhilfeträger zu berücksichtigen. Eine Schenkung kann beispielweise gegen die guten Sitten verstoßen, wenn der Schenker dem Beschenkten einen Vermögensgegenstand zuwendet, den er zur Deckung seines Unterhaltsbedarfs benötigt, dieser Unterhaltsbedarf deshalb vom Sozialhilfeträger befriedigt werden muss und der Beschenkte annehmen muss, den zugewendeten Gegenstand mit der Schenkung einer Verwertung zur Deckung des Unterhaltsbedarfs des Schenkers zu entziehen. Eine solche Schenkung ist unwirksam und mithin nichtig. Bei späterer Verarmung des Schenkers kann sich der Beschenkte Rückforderungsansprüchen durch den Sozialhilfeträger ausgesetzt sehen, die es im Rahmen einer sorgfältigen Planung zu vermeiden gilt:

„Hat der Sozialhilfeträger den Anspruch des Schenkers auf Rückgabe des Geschenks wegen Verarmung auf sich übergeleitet, kann der Beschenkte grundsätzlich bei einer Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts die Rückgabe des Geschenks auch dann verweigern, wenn er bei Erfüllung des Rückforderungsanspruchs seinerseits Sozialhilfe von dem betreffenden Träger beanspruchen könnte. Dem Beschenkten ist jedoch die Notbedarfseinrede nach Treu und Glauben verwehrt, wenn der Schenker dem Beschenkten einen Vermögensgegenstand zuwendet, den er zur Deckung seines Unterhaltsbedarfs benötigt, dieser Unterhaltsbedarf deshalb vom Sozialhilfeträger befriedigt werden muss und der Beschenkte annehmen muss, den zugewendeten Gegenstand mit der Schenkung einer Verwertung zur Deckung des Unterhaltsbedarfs des Schenkers zu entziehen.“ (BGH NJW 2019, 1229)

Die vorgenommene Erbfolge ist als Teil der eigenen Nachfolgeplanung vorrangig mit der Errichtung eines Testaments oder eines Erbvertrages abzustimmen. So individuell wie das eigene Leben ist, so individuell sind die testamentarischen und vertraglichen Regelungen sowie die Interessen aller Nachlassbeteiligten im Rahmen einer qualifizierten Beratung in Einklang zu bringen und aufeinander abzustimmen.

Gerne erarbeiten wir mit Ihnen eine an Ihre Bedürfnisse angepasste und steueroptimierte Nachfolgeregelung. Wir freuen uns, von Ihnen zu hören.

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