Kosten • Kanzlei Erbrecht
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Kosten

Transparenz von Anfang an

I. Erste Beratung

Eine Erstberatung stellt eine pauschale, überschlägige Einstiegsberatung dar und erfolgt ausschließlich mündlich.
Die Gebühr beträgt höchstens 190,00 € zzgl. gesetzl. USt, § 34 Abs. 1 S. 3, 2.Hs. RVG und kann auf eine anschließende Beratung oder Vertretung angerechnet werden.

II. Berechnung der Vergütung nach dem Gegenstandswert:

Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) bestimmt der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem

  • des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit,
  • der Bedeutung der Angelegenheit sowie
  • der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers.

III. Vergütungsvereinbarung

a) Pauschalvergütung

Außergerichtlich, z.B. bei Entwurf eines  Testaments / Erbvertrages oder bei Errichtung einer Stiftung, hat der Rechtsanwalt die Möglichkeit eine Vergütungsvereinbarung mit seinem Mandanten zu treffen. Vereinbart werden können Pauschal- oder Zeitvergütungen, die höher (gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 RVG) oder niedriger (gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 RVG) als die gesetzlichen Gebühren sein können.

b) Zeitvergütung

Der Stundensatz ist abhängig von Komplexität und Aufwand der Angelegenheit und wird vor Aufnahme der Tätigkeit abgestimmt und vereinbart.

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