Gestaltung von Stiftungssatzungen
Gemäß § 81 Abs. 1 Satz 3 muss das Stiftungsgeschäft eine Satzung erhalten mit Regelungen über die wesentlichen Kernpunkte der Stiftung, wie Namen, Sitz, Zweck, Vermögen und Vorstand. Wird eine gemeinnützige Stiftung errichtet, ist der Zweck mit dem Gemeinnützigkeitskatalog in § 52 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) abzustimmen.
Der Stiftungszweck sollte konkret, jedoch auch soweit gefasst werden, dass bei einer Ausweitung der Stiftungstätigkeiten, z. B. weil durch Zustiftungen mehr Kapital vorhanden ist, nicht eine Satzungsänderung erforderlich ist. Dies wäre der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Diesen Vorgang erspart man sich, wenn bei dem Entwurf der Satzung direkt anfänglich ein so weiter Rahmen gewählt wird, dass die Stiftung Spielraum für Erweiterungen ihrer Tätigkeiten hat.
Die Gestaltung der Stiftungssatzung in Verbindung mit der Festlegung eines flexiblen Stiftungszwecks bildet das Herzstück einer jeden Stiftungserrichtung und manifestiert den Stifterwillen für die Ewigkeit. Gerne beraten wir Sie bei der Gestaltung Ihrer Stiftungssatzung.