Stiftungsarten
Rechtsfähige Stiftung
Eine rechtsfähige Stiftung verfügt über eine eigene Stiftungsverwaltung sowie die Organe Vorstand und häufig auch einen Beirat. Die rechtsfähige Stiftung ist eine juristische Person. Hinter ihr stehen keine dritten Personen, sie gehört sich selbst. Der Stifter hat nur ein Mitspracherecht in der Stiftung, wenn er in die Satzung hineinschreibt, dass er dem ersten Vorstand oder dem Beirat angehört.
Treuhänderische (nicht rechtsfähige) Stiftung
Die treuhänderische oder unselbständige Stiftung ist nicht selbst rechtsfähig und wird von einer anderen Stiftung oder einer Treuhandgesellschaft verwaltet. Weiterhin kann als Treuhänder fungieren ein Rechtsanwalt oder Notar.
Öffentlich-Rechtliche Stiftung
Die öffentlich-rechtlichen Stiftungen sind in das System der staatlichen Verwaltung eingegliedert und erfüllen öffentliche Aufgaben, wie z. B. die Stiftung Preußischer Kulturbesitz.
Kirchliche-/Kommunale Stiftungen
Die kirchlichen-/kommunalen Stiftungen gehören in den jeweiligen Ordnungsbereich der Kirche bzw. der kommunalen Körperschaft.
Verbrauchsstiftung
Die Verbrauchsstiftung ist mit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes im Jahre 2013 eingefügt worden. Das Gesetz enthält in § 80 Abs. 2 S. 2 BGB eine Legaldefinition:
„Bei einer Stiftung, die für eine bestimmte Zeit errichtet und deren Vermögen für die Zweckverfolgung verbraucht werden soll (Verbrauchsstiftung), erscheint die dauernde Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert, wenn die Stiftung für einen im Stiftungsgeschäft festgelegten Zeitraum bestehen soll, der mindestens zehn Jahre umfasst.“
Familienstiftung
Hier handelt es sich um eine Unterart der rechtsfähigen Stiftung des Privatrechts, die wesentlich den Interessen einer oder mehrerer Familien dient. Bei Errichtung einer Familienstiftung ist die so genannte Erbersatzsteuer alle dreißig Jahre zu beachten.
Doppelstiftung
Die Doppelstiftung bietet eine Kombinationsmöglichkeit zwischen Familienstiftung und gemeinnütziger Stiftung. Bei einer Doppelstiftung sind zwei Stiftungen, eine gemeinnützige Stiftung und eine Familienstiftung, zu errichten. Auf die Familienstiftung werden sodann so viele Anteile eines Unternehmens übertragen, wie es für die in der Satzung vorgesehene Unterstützung von Familienmitgliedern und der nachfolgenden Generationen erforderlich ist. Die restlichen Anteile erhält die gemeinnützige Stiftung. Für sie können Steuervergünstigungen ausgenutzt werden.
Unternehmensverbundene Stiftungen
Hier unterscheidet man die Unternehmensträgerstiftung und die Beteiligungsträgerstiftung. Bei der Unternehmensträgerstiftung betreibt die Stiftung das Unternehmen selbst. Hält eine Stiftung eine Beteiligung an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, bezeichnet man dies als Beteiligungsträgerstiftung. Die Stiftung ist in solchen Fällen alleinige Gesellschafterin oder Mitgesellschafterin des Unternehmens. Die Stiftung kann sich zur Sicherung der Unternehmensnachfolge und für den dauerhaften Erhalt eines Unternehmens eignen, z. B. in Form der Stiftung & Co. KG.