Stiftungsrecht | Stiftungsarten • Kanzlei Erbrecht
Stiftungsrecht | Stiftungsarten • Kanzlei Erbrecht
Stiftungsrecht | Stiftungsarten • Kanzlei Erbrecht

Stiftungsarten

Wenn auch Sie sich dazu entschließen, Ihr Vermögen der Allgemeinheit für ein persönliches Anliegen dauerhaft zur Verfügung zu stellen, gibt es verschiedene Möglichkeiten bzw. Stiftungsarten, die sich je nach Ausgangssituation bzw. Rahmenbedingungen anbieten.

Wir stellen Ihnen gerne die Voraussetzungen und Vorteile der Stiftungen vor und begleiten Sie auf dem Weg der Entscheidungsfindung und schließlich der Umsetzung.

Sprechen Sie uns gerne an!

Die Verbrauchsstiftung ist mit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes im Jahre 2013 eingefügt worden.
Das Gesetz enthält in § 80 Abs. 2 S. 2 BGB eine Legaldefinition:

Bei einer Stiftung, die für eine bestimmte Zeit errichtet und deren Vermögen für die Zweckverfolgung verbraucht werden soll (Verbrauchsstiftung), erscheint die dauernde Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert, wenn die Stiftung für einen im Stiftungsgeschäft festgelegten Zeitraum bestehen soll, der mindestens zehn Jahre umfasst.

Hier handelt es sich um eine Unterart der rechtsfähigen Stiftung des Privatrechts, die wesentlich den Interessen einer oder mehrerer Familien dient.

Bei Errichtung einer Familienstiftung ist die so genannte Erbersatzsteuer alle dreißig Jahre zu beachten.

Die Doppelstiftung bietet eine Kombinationsmöglichkeit zwischen Familienstiftung und gemeinnütziger Stiftung. Bei einer Doppelstiftung sind zwei Stiftungen, eine gemeinnützige Stiftung und eine Familienstiftung, zu errichten.

Auf die Familienstiftung werden sodann so viele Anteile eines Unternehmens übertragen, wie es für die in der Satzung vorgesehene Unterstützung von Familienmitgliedern und der nachfolgenden Generationen erforderlich ist.

Die restlichen Anteile erhält die gemeinnützige Stiftung, für die Steuervergünstigungen ausgenutzt werden können.

Hier unterscheidet man die Unternehmensträgerstiftung und die Beteiligungsträgerstiftung.

  • Bei der Unternehmensträgerstiftung betreibt die Stiftung das Unternehmen selbst.
  • Hält eine Stiftung eine Beteiligung an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, bezeichnet man dies als Beteiligungsträgerstiftung.
    Die Stiftung ist in solchen Fällen alleinige Gesellschafterin oder Mitgesellschafterin des Unternehmens. Die Stiftung kann sich zur Sicherung der Unternehmensnachfolge und für den dauerhaften Erhalt eines Unternehmens eignen, z. B. in Form der Stiftung & Co. KG.

Eine rechtsfähige Stiftung verfügt über eine eigene Stiftungsverwaltung sowie die Organe Vorstand und häufig auch einen Beirat.

Die rechtsfähige Stiftung ist eine juristische Person. Hinter ihr stehen keine dritten Personen, sie gehört sich selbst.

Der Stifter hat nur ein Mitspracherecht in der Stiftung, wenn er in die Satzung hineinschreibt, dass er dem ersten Vorstand oder dem Beirat angehört.

Die treuhänderische oder unselbständige Stiftung ist nicht selbst rechtsfähig und wird von einer anderen Stiftung oder einer Treuhandgesellschaft verwaltet. Weiterhin kann als Treuhänder fungieren ein Rechtsanwalt oder Notar.

Die öffentlich-rechtlichen Stiftungen sind in das System der staatlichen Verwaltung eingegliedert und erfüllen öffentliche Aufgaben, wie z. B. die Stiftung Preußischer Kulturbesitz.

Die kirchlichen oder kommunalen Stiftungen gehören in den jeweiligen Ordnungsbereich der Kirche bzw. der kommunalen Körperschaft.