Entlassung
Verletzt der Testamentsvollstrecker eine ihm obliegende Pflicht und liegt dadurch ein wichtiger Grund im Sinne von § 2227 BGB vor, kann der Erbe beim zuständigen Nachlassgericht einen Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers stellen. Der Entlassungsantrag setzt eine sorgfältige Prüfung der ausgeübten Tätigkeit des Testamentsvollstreckers voraus.