Vergütung
Der Testamentsvollstrecker kann für die Führung seines Amts eine angemessene Vergütung verlangen, sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat, vgl. § 2221 BGB. Die Höhe der Vergütung wird durch das Gesetz aber nicht bestimmt.
Die Angemessenheit der Vergütung und damit ihre Höhe wird im Einzelfall anhand des Umfangs der Tätigkeiten des Testamentsvollstreckers und seiner Pflichten sowie anhand der ihn treffenden Verantwortung bemessen. Entsprechend wird die Gebühr des Testamentsvollstreckers in der Regel nach einem bestimmten Prozentsatz am Bruttonachlass festgelegt. Die Höhe des jeweiligen Prozentsatzes am Bruttonachlass richtet sich nach in der Rechtsprechung anerkannten Tabellen. Beispielweise hat der Deutsche Notarverein im Rahmen der sogenannten „Neuen-Rheinischen-Tabelle“ eine Vergütungsempfehlung als Regelvergütung aufgestellt.
Fallbeispiel nach der „Neuen-Rheinischen-Tabelle“:
Der Erblasser E hat in seinem Testament seine beiden Söhne hälftig zu Miterben eingesetzt. E hat Testamentsvollstreckung angeordnet und einen Jugendfreund J als Testamentsvollstrecker eingesetzt. Der Bruttonachlass von E beträgt 200.000,00 Euro. Die „Neue-Rheinische-Tabelle“ sieht für diesen Nachlasswert eine Regelvergütung von 4 % vor, wodurch J gegenüber den Söhnen als Kostenschuldner des Vergütungsanspruchs ein Vergütungsanspruch in Höhe von 8.000 Euro zusteht.
Abhängig von der Art und dem Umfang der Testamentsvollstreckung können weitere Zuschläge in unterschiedlicher Höhe hinzukommen. Entsprechend kann der Testamentsvollstrecker neben einer Vergütung aus § 2221 BGB im Einzelfall beispielweise eine Konstituierungsgebühr oder eine Verwaltungsgebühr verlangen.
Die Höhe der Vergütung führt regelmäßig aufgrund der intransparenten Regelungen zum Streit zwischen den Erben und dem Testamentsvollstrecker. Der Erblasser kann einem Streit vorbeugen, indem er die Vergütung testamentarisch im Einzelfall bestimmt.